IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL



In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn Michael Csaszkóczy

Kläger,

gegen



das Land Hessen, vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Kreis Bergstraße und

den Odenwaldkreis,

Beklagter,



wegen



Recht der Landesbeamten



hat das Verwaltungsgericht Darmstadt -1. Kammer- durch



Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wolski,

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Feisei,

Richter am Verwaltungsgericht Patella,

den ehrenamtlicher Richter Herr Christmann,

und die ehrenamtliche Richterin Frau Euler



aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2007 für Recht erkannt:



Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis vom 02.03.2006 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 07.06.2006 werden aufgehoben.

Das beklagte Land wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst des Landes Hessen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.



TATBESTAND



Der 1970 geborene Kläger bestand im Juli 2000 in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ("gut bestanden" - 1,5) und nach Abschluss des Referendariats in Heidelberg im Juli 2002 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ("gut" bestanden - 2,0). Im Anschluss hieran absolvierte er ein Promotionsaufbaustudium, das er im Januar 2004 mit "sehr gut" abschloss.

Mit Bescheid vom 04.08.2005 erkannte das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt - Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte -die oben genannten Staatsprüfungen als Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in Hessen an.

Am 01.08.2005 bewarb sich der Kläger um eine an der Martin-Buber-Schule in Heppenheim ausgeschriebene Stelle als Lehrer für Kunst, Deutsch und Geschichte. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens wurde er als der Bestgeeignete der insgesamt neun Bewerber beurteilt; der örtliche Personalrat stimmte der Einstellung des Klägers als Lehrer z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu.

Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis (im Folgenden: Schulamt) vom 25.08.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausgewählt worden sei. Unter der Voraussetzung, dass er die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen erfülle und die örtliche Frauenbeauftragte zustimme, sei beabsichtigt, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung - A 13 BBesG - zu ernennen. Dieses Einstellungsangebot nahm der Kläger unter dem 02.09.2005 an.

Nachdem das Schulamt durch die Drucksachen 13/3537 und 13/3548 des Landtags von Baden-Württemberg davon Kenntnis erlangt hatte, dass dem Kläger wegen seiner "Mitarbeit in einer extremistischen Gruppierung", nämlich der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (im Folgenden: AIHD), die Einstellung in den dortigen Schuldienst verweigert worden war, teilte es dem Kläger unter dem 07.09.2005 mit, die vorliegenden Unterlagen ließen erhebliche Zweifel an dessen Eignung für die Einstellung in den hessischen Schuldienst aufkommen. Da er offensichtlich Mitglied der als verfassungsfeindlich einzustufenden AIHD sei, bestünden erhebliche Zweifel, dass er die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Er werde daher zur Stellungnahme zu diesen Zweifeln aufgefordert.

Parallel hierzu wurden die in Baden-Württemberg über den Kläger geführten Personalakten angefordert.

Mit Schreiben vom 13.09.2005 teilte der Kläger dem Schulamt mit, er bejahe nicht nur alle die in § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes aufgeführten Prinzipien, sondern habe sich für deren Verwirklichung stets nach Kräften eingesetzt. Was die AIHD anbelange, sei dies kein Verein mit formeller Mitgliedschaft und / oder festen Funktionen. Allerdings sei es richtig, dass er im Rahmen der AIHD politisch aktiv gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 55 der Behördenakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 02.03.2006 lehnte das Schulamt - nachdem Einsicht in die vom Regierungspräsidium Karlsruhe übersandten Personalakten genommen worden war - den Antrag des Klägers auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die an seiner Verfassungstreue bestehenden Zweifel nicht ausräumen können und sei daher aus persönlichen Gründen nicht geeignet, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Er sei führendes Mitglied in der AIHD, einer verfassungsfeindlichen Organisation, und habe sich in den letzten Jahren an deren Aktionen und Veranstaltungen regelmäßig in leitender Funktion beteiligt. Die AIHD stelle sich selbst als eine Gruppe dar, die davon überzeugt sei, dass sich auf parlamentarischem Weg an den herrschenden "Unterdrückungsverhältnissen" nichts Grundlegendes ändern werde. Es sei deutlich geworden, dass die AIHD die Bundesrepublik Deutschland als Staat ablehne. Deutlich werde deren Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch in der Einstellung zum staatlichen Gewaltmonopol, denn bei den Aktivitäten der AIHD komme es immer wieder zu Ausschreitungen. Das für die Feststellung eines Mangels an Verfassungstreue erforderliche Minimum an Gewicht und Evidenz stehe in Bezug auf den Kläger außer Zweifel, da er sich über mehrere Jahre in Führungspositionen, durch Reden und andere Publikationen für eine Organisation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung eingesetzt habe; nach wie vor sei er herausgehobener Repräsentant der AIHD. Die somit bestehenden Zweifel an seiner Verfassungstreue habe er nicht ausräumen können. Ausweislich einer Stellungnahme vom 28.04.2004 bekenne er sich ausdrücklich zur Militanz "als legitimes Mittel im Kampf um die Befreiung"; auch habe er sich nicht von der aktiven Mitgliedschaft in der AIHD distanziert. Die bloße Erklärung, die politischen Ziele nur mit verfassungsrechtlichen Zielen erreichen zu wollen, reiche nicht aus, um Zweifel an der Verfassungstreue auszuräumen. Die Treuepflicht gebiete es, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen. Diesen Anforderungen genüge der Kläger nicht, denn die Mitglieder einer Gruppierung, die davon überzeugt sei, dass sich auf "parlamentarischem Weg an den herrschenden Unterdrückungsverhältnissen nichts Grundlegendes ändern werde", würden dem Staat keinerlei positive Wertschätzung entgegenbringen. Entgegen seiner - des Klägers - Auffassung habe es eine verbindliche Einstellungszusage nicht gegeben, denn das Schreiben vom 25.08.2005 habe den ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, dass die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt würden.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Schulamtes vom 07.06.2006 zurückgewiesen. In der Entscheidung wurde in Ergänzung des Ausgangsbescheides ausgeführt, in ihrer Selbstdarstellung spreche die AIHD von einer "Kontinuität zwischen nationalistischem Staat und der BRD", die sie "militant" bekämpfen wolle; hiermit würden die Grenzen einer legitimen Kritik weit überschritten. Da sich der Kläger noch immer aktiv an Veranstaltungen der AIHD beteilige, könne nicht von einer Änderung seiner persönlichen Eignung ausgegangen werden. Schließlich sei zu bedenken, dass der Staat darauf angewiesen sei, dass seine Beamten für ihn und seine Grundordnung Partei ergriffen. Dies gelte im Besonderen für Lehrer, die im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln müssten. Hier gebe es genügend Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht die entsprechende Gewähr biete.

Am 27.06.2006 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, vorliegend fehle es an der erforderlichen Einzelfallprüfung, denn das Schulamt habe weitestgehend die Ausführungen der baden-württembergischen Behörden bzw. des VG Karlsruhe übernommen. Nach dem richtigen Verständnis der Selbstdarstellung der AIHD gehe es nicht um die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sondern um die Bewahrung ihres eigentlichen Kerns. Von Gesetzes wegen werde nicht Staatstreue, sondern Verfassungstreue gefordert; er - der Kläger - bekenne sich zu den Grundprinzipien der Verfassung. Entscheidend sei hier auf sein persönliches Verhalten abzustellen, für ihm vorgehaltene "Aktionen und Veranstaltungen" würden jedoch keinerlei Belege benannt. Was seine Aktivitäten gegen „Berufsverbote" aus jüngerer Zeit anbelange, könne hieraus nicht auf seine Nichteignung für das Beamtenverhältnis geschlossen werden, denn als unmittelbar Betroffener sei er berechtigt, sich auch öffentlich zu wehren. Schwerpunktmäßig engagiere er sich gegen Krieg und Neofaschismus sowie für ein selbstverwaltetes Jugendzentrum in Heidelberg. In Konfliktsituationen bemühe ersieh um Vermittlung und Lösung und sei deshalb auch zur Bürgerplakette der Stadt Heidelberg vorgeschlagen worden; von der Polizei

sei er wiederholt erfolgreich als Ansprechpartner herangezogen worden, wenn bei Demonstrationen oder Kundgebungen die Gefahr der Eskalation bestanden habe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die AIHD, die gegen Rassismus und Faschismus und allgemein gegen Unterdrückungsverhältnisse kämpfe, seit 2004 im Verfassungsschutzbericht nicht mehr aufgeführt werde.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 26.06.2006 und 08.03.2007 verwiesen.



Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis vom 02.03.2006 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 07.06.2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst des Landes Hessen einzustellen,

hilfsweise,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis vom 02.03.2006 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 07.06.2006 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst des Landes Hessen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.



Das beklagte Land beantragt,



die Klage abzuweisen.



Zur Begründung verweist es auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, entgegen der Auffassung des Klägers habe hier eine Einzelfallprüfung stattgefunden, da sich die Ablehnungsgründe konkret auf den Kläger bezogen hätten. Von einem Berufsverbot könne nicht gesprochen werden, da der Kläger auch in der Erwachsenenbildung sowie in dem breit gefächerten Fortbildungsbereich arbeiten könne. Die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem Kläger sei in Anbetracht der Aktenlage nicht erforderlich gewesen.

Ein diesem Verfahren vorangegangener Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg war mit Bescheid des (damaligen) Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.08.2004 abgelehnt worden. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10.03.2006 (1 K 83/06) abgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (4 S 1805/06) wurden unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen der Bescheid des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.08.2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15.11.2004 aufgehoben und das Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst einem Hefter Behördenvorgänge sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.



ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE



Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, und in dem im Tenor dieser Entscheidung dargestellten Umfang auch begründet.

Allerdings ergibt sich die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung, den Kläger nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den hessischen Schuldienst einzustellen, nicht bereits daraus, dass dem Kläger eine entsprechende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Hess.VwVfG erteilt worden wäre. Das insoweit maßgebliche Schreiben des Schulamtes vom 25.08.2005 enthält zwar die Entscheidung, dass der Kläger für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausgewählt wurde und die Absicht bestehe, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung zu ernennen; ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen stehe. Zu diesen Einstellungsvoraussetzungen zählen jedenfalls die in § 7 HBG normierten persönlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis. Gelangt der Dienstherr nach Prüfung zu der Auffassung, ein Bewerber erfülle die genannten Voraussetzungen, wozu auch die so genannte Verfassungstreue zählt, nicht, darf eine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen. Demzufolge war das Schulamt, nachdem es nach Auswertung der entsprechenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt war, der Kläger sei aus in seiner Person liegenden Gründen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht geeignet, mit Blick auf den ausgesprochenen Vorbehalt an die Einstellungszusage vom 25.08.2005 nicht mehr gebunden.

Diese Bewertung gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger mit Datum vom 02.09.2005 sein Einverständnis zu der angebotenen Einstellung erklärt hatte, denn hierin liegt lediglich die Zusage, mit dem noch vorzunehmenden - und nach dem zuvor Ausgeführten vom Ergebnis der abschließenden Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen abhängigen - Akt der Begründung eines Beamtenverhältnisses (Entgegennahme der Ernennungsurkunde, vgl. § 9 Abs. 1 und 2 HBG) einverstanden zu sein. Eine nicht mehr lösbare Bindung der Behörde infolge der Annahme des Einstellungsangebotes ist hierdurch nicht bewirkt worden.

Rechtswidrig ist die behördliche Entscheidung aber deshalb, weil das Schulamt zu Unrecht vom Fehlen der persönlichen Eignung des Klägers für eine Berufung in das" Beamtenverhältnis ausgegangen ist.

Gemäß § 7 Abs 1 Nr. 2 HBG - der hier alleine in Betracht zu ziehenden Norm - darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt.

Es handelt sich hierbei um eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis. Zum Kern dieser auch einem Anwärter für das Beamtenverhältnis obliegenden Pflicht gehört die politische Treuepflicht, nämlich die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Zwar schließt dies nicht aus, an Erscheinungen des Staates Kritik üben zu dürfen und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse im Rahmen der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln eintreten zu können, solange nicht dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden, denn an einer unkritischen Beamtenschaft können weder Staat noch Gesellschaft ein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, sich in diesem Sinne zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Entscheidend ist, dass die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere dadurch, dass er die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Diese Treuepflicht gilt für jedes Beamtenverhältnis und ist auch einer Differenzierung je nach Art der dienstlichen Obliegenheiten nicht zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 -2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334).

Demzufolge ist der Begriff des Gewährbietens für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HBG dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf den Beamtenanwärter keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Einstellungsbehörde die künftige Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zweifelhaft erscheinen lassen, wobei derartige Zweifel dann gegeben sind, wenn die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht davon überzeugt ist, der Bewerber biete seiner Persönlichkeit nach die Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach Begründung des Beamtenverhältnisses. Eine Feststellung des Inhalts, der Beamtenbewerber sei ein Feind der Verfassung und bestrebt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder aber zu beseitigen, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich. Zur Annahme des Vorliegens berechtigter Zweifel an der Verfassungstreue reicht es daher in der Regel aus, wenn der Dienstherr sich wertend auf festgestellte äußere Verhaltensweisen des Bewerbers stützt, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zulassen. Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung kann insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten äußeren Fakten die vom Dienstherrn abgeleiteten Zweifel an der künftigen Verfassungstreue zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein. Allerdings müssen die Zweifel des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zu begründen. Alleine die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt ein künftiges verfassungstreues Verhalten nicht zwingend aus, sie kann jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. Wer die Grenzen einer sachlichen Kritik an Erscheinungen des Staates überschreitet, muss sich Zweifel an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gefallen lassen. Das aktive Eintreten für eine Vereinigung, die nicht nur der Verfassungsordnung widerstreitende, sondern in nicht nur untergeordnetem Maße auch politische Ziele verfolgt, die auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, kann zunächst in der Regel nur Anlass zu weiteren Ermittlungen des Dienstherrn geben, aber unter Berücksichtigung weiterer Verhaltensweisen des Beamtenbewerbers ebenfalls Zweifel rechtfertigen. In jedem Fall kommt es auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist unzulässig. Der Dienstherr ist verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel an der Verfassungstreue nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der es verbietet, sich vor Übernahme eines Beamtenbewerbers zu dessen Lasten systematisch Berichterstattungen nach entsprechenden Erhebungen von anderen Behörden zutragen zu lassen. Der abschließenden Entscheidung des Dienstherrn liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält. Der Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent, die wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dem Gericht ist es daher verwehrt, aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers dessen Eignung festzustellen. Folglich hat sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Behörde den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat(BVerwG, Urteil vom 27.11.1980-2 C 38/79-, BVerwGE 61, 176, mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Auf der Grundlage dieser, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe erweist sich die Entscheidung des Schulamtes, den Kläger wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den hessischen Schuldienst einzustellen, nach Auffassung der Kammer deshalb als rechtswidrig, weil die Behörde insofern von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, als sie die Persönlichkeit des Klägers und die konkreten, individuellen Umstände dieses Einzelfalles nicht vollständig und mithin unzureichend gewürdigt hat.

Nach dem Inhalt des angegriffenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides und insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Erklärung des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung stützt der Beklagte seine Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers entscheidend auf dessen Zugehörigkeit zur AI H D, die auch heute noch ausweislich ihrer Selbstdarstellung im Internet die in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Zielsetzungen vertrete und Kritik in einer Form vortrage, die diffamierend und mit den Zielen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sei.

Wie oben dargestellt, gehört es zum Inhalt der beamtenrechtlichen Treuepflicht, sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Zweifel an seiner Verfassungstreue weckt darüber hinaus auch derjenige Beamtenbewerber, der einer Partei oder Organisation angehört, von der nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung eintritt (siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998-1 WB 86/97-, BVerwGE 113, 267); allerdings gilt auch, dass alleine die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, ein künftiges verfassungstreues Verhalten nicht zwingend ausschließt.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst der seitens des beklagten Landes unwidersprochen gebliebene Vortrag des Klägers, seit dem Jahr 2004 sei die AIHD im Verfassungsschutzbericht nicht mehr aufgeführt worden. Mit Blick auf die gesetzlich normierte Aufgabenstellung der Verfassungsschutzbehörden, die Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu sammeln und auszuwerten haben, vorausgesetzt, es liegen tatsächliche entsprechende Anhaltspunkte vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG), müssen bereits von daher in Bezug auf die von der Behörde vorgenommene Bewertung der AIDH Bedenken bestehen. Wird -wie vorliegend geschehen - eine Gruppierung über mehrere Jahre hinweg bis zum Jahr 2003 im Verfassungsschutzbericht erwähnt und dahingehend beschrieben, sich in ihrem gesamten Erscheinungsbild eindeutig von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugrenzen und darüber hinaus den „Widerstand und Aktionen gegen Faschistinnen und das rassistische Gesamtsystem der BRD" zu propagieren (Drucksache 13/3537 des Landtags von Baden-Württemberg), so muss die Nichterwähnung dieser Gruppierung im Verfassungsschutzbericht 2004 für die Einstellungsbehörde Veranlassung zu entsprechenden Nachfragen sein, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass seitens der zuständigen Verfassungsschutzbehörden nunmehr Veranlassung zu einer anderen Beurteilung dieser Gruppierung besteht.

Der im Widerspruchsbescheid erfolgte Hinweis des beklagten Landes, die Nichterwähnung im Verfassungsschutzbericht 2004 könne auch daraus folgen, dass sich die fragliche Organisation im Berichtsjahr zurückgehalten habe oder ihre Mitglieder in anderen Organisationen tätig seien, vermag diese Bedenken nicht zu entkräften, denn es handelt sich hierbei um eine nicht weiter belegte Vermutung, die angesichts der Bedeutung des Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) zweifelsfrei nicht geeignet sein kann, das beklagte Land von der Notwendigkeit entsprechender weitergehender Tatsachenermittlungen zu entbinden.

Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf den weiteren Vortrag des Beklagten geboten, jedenfalls die aktuell im Internet abrufbare Selbstdarstellung der AI HD ("Wir über uns! Grundlagen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg"), gegen deren Berücksichtigung in diesem Verfahren prozessuale Bedenken nicht bestehen, belege deren als verfassungsfeindlich zu bewertenden Zielsetzungen.

Ungeachtet dessen, dass diese Selbstdarstellung den Hinweis „Stand: Januar 2001" enthält und bereits von daher weitere Aufklärung verlangende Zweifel daran begründet, ob die dortigen Ausführungen den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung entsprechen, sowie unbeschadet der allgemein bekannten Tatsache, dass derartige Internetseiten vielfältigen Möglichkeiten des Zugriffs und der Abänderung durch Dritte ausgesetzt sind, was deren Authentizität erheblich in Frage stellt, bestehen seitens des erkennenden Gerichts nicht unerhebliche Zweifel, ob diese Selbstdarstellung als Beleg für die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzungen der AIHD gewertet werden kann. Nach den vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei der AIHD um eine mehr oder minder lose Gruppierung, die sich aus Personen verschiedenster Strömungen der sich so bezeichnenden "radikalen Linken" zusammensetzt. Selbstredend folgt hieraus nicht, dass eine Gruppierung mit einer derartigen Organisationsstruktur nicht zu verfassungsfeindlichen Zielsetzungen bzw. Aktivitäten in der Lage sein könnte. Da es der AIHD jedoch ersichtlich - anders als etwa den politischen Parteien, vgl. § 6 Abs. 1 ParteiG - an einem schriftlich fixierten Programm mangelt, das in für die Mitglieder verbindlicher Weise die wesentlichen Grundprinzipien beschreibt, sind an die Beurteilung einer derartigen Gruppierung als verfassungsfeindlich regelmäßig besondere Anforderungen zu stellen, die über die bloße Auswertung einer im Internet zu findenden Selbstdarstellung hinausgehen dürften und eine sorgfältige Bewertung der sonstigen Aktivitäten der Gruppierung erfordern, um zu einer tragfähigen Aussage zur Frage der Verfassungsfeindlichkeit zu gelangen.

Somit bestehen seitens des Gerichts erhebliche Bedenken, ob der Auffassung des beklagten Landes gefolgt werden kann, den vorliegenden Unterlagen einschließlich des entsprechenden Ausdrucks aus dem Internet sei zu entnehmen, dass die AIHD verfassungsfeindliche Zielsetzungen vertrete, sodass es der Einführung weiterer Tatsachen nicht bedürfe, um zu begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Klägers zu gelangen.

Dem soll hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn auch unter Zugrundelegung der Auffassung des beklagten Landes, bei der AIHD handele es sich um eine Organisation mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen, hält die angefochtene Entscheidung, den Kläger wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den hessischen Schuldienst einzustellen, der gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach der oben ausführlich dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt allein die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, ein künftiges verfassungstreues Verhalten nicht zwingend aus, wobei es in jedem Fall auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Letzteres gilt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nach Auffassung des erkennenden Gerichts insbesondere dann, wenn es sich - wie vorliegend - nicht um eine Partei mit fester Organisationsstruktur und entsprechenden programmatischen Grundsätzen handelt, denn dann ist in besonderer Weise zu erforschen und darzulegen, aufgrund welcher belegbarer Tatsachen Zweifel an der Verfassungstreue des Einzelnen bestehen, wobei - wiederum der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend - derartige Zweifel nur dann einer Einstellung im Beamtenverhältnis entgegenstehen, wenn sie auf Umständen beruhen, die von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zu begründen.

Vorliegend steht außer Streit, dass der Kläger die AI HD unterstützt und sich verschiedentlich für die AIHD engagiert hat. Allerdings hat es die Behörde unterlassen, diejenigen Tatsachen zu ermitteln und darzulegen, die ein persönliches Verhalten des Klägers beschreiben, das auch mit Blick auf die erforderliche Evidenz und Dichte geeignet ist, die auf Zweifeln an der Verfassungstreue beruhende Entscheidung der Behörde zu tragen.

Soweit in diesem Zusammenhang durch die von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend erklärte Einbeziehung der in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (4 S 1805/06) aufgeführten Tatsachen auch diese zur Grundlage der Beurteilung der angefochtenen Behördenentscheidung gemacht worden sind, macht sich das erkennende Gericht die entsprechenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg (S. 22 1. Absatz 2. Satz bis S. 23 Ende des 2. Absatzes des Urteilsabdrucks) zu Eigen und beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, dass jedenfalls die dort genannten Umstände nicht geeignet sind, Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers zu begründen, sodass es auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

Aber auch die dem Kläger im behördlichen Verfahren durch das beklagte Land vorgehaltenen Verhaltensweisen sind nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers in Bezug auf dessen Verfassungstreue zu begründen.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorwurfs des beklagten Landes, der Kläger habe sich ausdrücklich zur Militanz als "legitimes Mittel im Kampf um die Befreiung" bekannt. Belegt wird dies nach Auffassung des Beklagten durch eine vom 28.04.2004 datierende Stellungnahme des Klägers, die folgenden Wortlaut habe:

"Insbesondere wurde von mir verlangt, mich von einer Textpassage zu distanzieren, die lautet: Militanz, die sich durch angemessene Zielgerichtetheit, permanente Selbstreflexion, konsequente Abwägung und hohes Verantwortungsbewusstsein der Agierenden auszeich­net, betrachten wir als legitimes Mittel im Kampf um Befreiung... Eine solche Haltung ist für mein politisches Verständnis tatsächlich eine Selbstverständlichkeit."

Abgesehen davon, dass sich diese Erklärung des Klägers nicht in den vorgelegten Behördenakten befindet und zu den Umständen ihres Zustandekommens sowie der Einführung in dieses Verfahren nichts bekannt ist, ist darauf hinzuweisen, dass sie vom 28.04.2004 datiert, mithin zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mehr als zwei Jahre alt war. Alleine dieser Umstand hätte dem Schulamt - so es denn Zweifel an der Einstellung des Klägers zum staatlichen Gewaltmonopol gehabt hat - Veranlassung geben müssen, diesbezüglich weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Dies ist indes vollständig unterblieben; weder sind konkrete Feststellungen dahingehend getroffen worden, der Kläger habe sich bei exakt zu bezeichnenden Demonstrationen oder Kundgebungen gewalttätig gezeigt, noch ist der Kläger vor Ergehen der ablehnenden Entscheidung mit der vorstehend wiedergegebenen Textpassage konfrontiert und zu einer dezidierten Stellungnahme zur Frage der Militanz aufgefordert worden. Bereits unter diesen Aspekten beruht die Auffassung der Behörde, Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestünden deshalb, weil er sich "ausdrücklich zur Militanz als legitimes Mittel im Kampf um die Befreiung" bekenne, auf einer unzulänglichen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes.

Es kommt ein weiteres hinzu: Ohne hier eine weitere semantische Auseinandersetzung mit der ersichtlich ideologiebeladenen Stellungnahme vom 28.04.2004 vornehmen zu wollen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt hat, Militanz sei für ihn gleichbedeutend mit "für eine Überzeugung einstehen", was an der Begrifflichkeit "militante Pazifisten" deutlich werde. Nach der Brockhaus Enzyklopädie (19. Auflage) wird „militant" beschrieben als "aggressiv, mit bewusst kämpferischem Anstrich für eine Überzeugung eintretend". Im Duden, Das Fremdwörterbuch (5. Auflage) wird „militant" erläutert als „mit kriegerischen Mitteln für eine Überzeugung kämpfend, streitbar". Der Duden, Das Bedeutungswörterbuch (3. Auflage) führt unter "militant" Folgendes aus: "mit kämpferischen Mitteln für eine Überzeugung eintretend: eine militante Sozialistin, ein militanter Rechter, ein militanter Nichtraucher; Synonym für: herausfordernd, leidenschaftlich, martialisch, offensiv, provokativ, streitbar." In wikipedia (http://wiki.lumrix.net/de) heißt es hierzu unter anderem, Militanz werde bisweilen mit dem Begriff Gewaltbereitschaft gleich gesetzt, der jedoch seinerseits ins Militärische übergreife und sich vorwiegend psychologisch verstehe. Militanz bedeute – besonders auch in anderen Sprachen - ein vehementes Eintreten für eine Sache, die auch gewaltlos mittels Schrift, Lied, zivilem Ungehorsam umgesetzt werden könne.

Dies bedeutet, dass der Begriff der Militanz mehreren Auslegungen zugänglich ist und jedenfalls nicht zwangsläufig mit Gewaltbereitschaft gleichgestellt werden kann. In Bezug auf den Kläger war es daher Aufgabe der Zweifel an dessen Verfassungstreue hegenden Behörde, sich um eine weitere Aufklärung zu bemühen und tragfähige Feststellungen zu treffen, wie der Kläger selbst den Begriff der Militanz versteht und lebt; dies umso mehr, als -worauf bereits oben hingewiesen wurde - seitens der Behörde keinerlei Vorkommnisse beschrieben und belegt worden sind, die Rückschlüsse auf ein militantes Verhalten des Klägers im Sinne eines gewalttätigen oder gewaltbereiten Vorgehens nahelegen. Die Argumentation der Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe nicht dafür gesorgt, dass diesbezüglich Missverständnisse vermieden würden, greift daher zu kurz, denn es ist zunächst Aufgabe der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und diejenigen Tatsachen zu benennen, die die ernste Besorgnis an der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers begründen; hierzu kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - dann gegebenenfalls auch die Notwendigkeit gehören, zu einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme aufzufordern oder aber ein persönliches Gespräch zu führen, wenn auf andere Weise die erforderliche Tatsachenermittlung nicht geleistet werden kann. Die seitens des beklagten Landes vertretene Auffassung verkennt zudem, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02 -, BVerfGE 107, 275; Beschluss vom 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05 -, zitiert nach juris) das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) bei mehrdeutigen Äußerungen die Notwendigkeit begründet, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und die gefundene Lösung nachvollziehbar zu begründen.

Schließlich kann die angefochtene Entscheidung auch nicht - wie im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 geschehen - daraufgestützt werden, der Kläger habe am 25.03.2006 auf einer Demonstration "gegen Berufsverbote" ausgeführt, "in Deutschland über Faschismus zu reden, heiße immer noch, im Haus des Henkers über den Strick zu reden", denn mit derartigen Äußerungen würden die Grenzen einer legitimen Kritik des Staates und seiner Verfassung weit überschritten, die Bundesrepublik Deutschland werde haltlos angegriffen und diffamiert.

Mit dieser Bewertung verkennt das beklagte Land die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung. Meinungsäußerungen, die wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Probleme zum Gegenstand haben, genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderem Maße; auch das bloße Anprangern eines Missstandes kann ein wesentlicher Beitrag zur freien geistigen Auseinandersetzung sein. Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist. Eine Einschränkung des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung bedarf grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter (zu Vorstehendem vgl. BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95 - BVerfGE 102, 347). Vorliegend steht außer Frage, dass die hier in Rede stehende öffentliche Äußerung des Klägers eine außerordentlich harsche, zweifellos auch deutlich überzogene Kritik am Staat enthält. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine derartige Kritik geeignet sein kann, Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers im oben beschriebenen Sinne zu begründen, sind jedoch die besonderen Umstände, unter denen es zu der inkriminierten Äußerung gekommen ist, zu berücksichtigen und in die Urteilsfindung einzustellen. Nach dem Vortrag des beklagten Landes hat der Kläger diese Äußerung anlässlich einer am 25.03.2006 in Karlsruhe durchgeführten Demonstration gegen von den Veranstaltern so genannte Berufsverbote getätigt. Die Äußerung steht in folgendem Kontext (siehe www.gegen-berufsverbote.de):

"Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts, auf das sich das Gericht bezieht, stammt aus der Feder Willi Geigers, damals Bundesverfassungsrichter. Die Grundzüge des Urteils finden sich bereits in seiner Dissertation aus dem Jahr 1941 über die Rechtsstellung des Schriftleiters... Ausgerechnet auf diese juristischen Texte beruft sich das Verwaltungsgericht, um mir zu verbieten, von einer Kontinuität zwischen Nationalsozialismus und BRD-Gesellschaft zu reden! Allerdings: In Deutschland über Faschismus zu reden heißt noch immer, im Haus des Henkers über den Strick zu reden."

Weiterhin von Bedeutung ist hier der zeitliche Kontext dieser Demonstration. Am 10.03.2006 hatte das VG Karlsruhe die Klage des Klägers gegen die Ablehnung seiner Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Demonstration am 25.03.2006, bei der der Kläger als unmittelbar Betroffener das Wort ergriff.

Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist zwar an dem Verdikt, die in Rede stehende Äußerung enthalte eine deutlich überzogene Kritik, ohne jede Einschränkung festzuhalten; auch kann in Bezug auf die Person des namentlich genannten früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts durchaus der Vorwurf der Diffamierung erhoben werden. Gleichwohl kann der Behörde nicht darin gefolgt werden, diese (Teil-) Äußerung belege die Berechtigung der Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers, denn auch insoweit hat es die Behörde unterlassen, insbesondere unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs darzulegen, weshalb das öffentliche Sich-zur- Wehr-Setzen des wegen seines politischen Engagements für den Schuldienst in Baden-Württemberg als ungeeignet bewerteten Klägers (der sich - ohne dass es hierauf noch ankäme - in seiner Rechtsauffassung durch das rechtskräftige Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.03.2007 bestätigt fühlen darf) in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles die ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue begründet.

Darüber hinaus leidet die angegriffene Behördenentscheidung an einem weiteren, ihre Rechtswidrigkeit begründenden Mangel. Wie im Tatbestand dieser Entscheidung ausgeführt, hatte das Schulamt vor Erlass des Bescheides vom 02.03.2006 Einsicht in die vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegten Personalakten, die ersichtlich den in Baden-Württemberg abgeleisteten Vorbereitungsdienst des Klägers betreffen, genommen. In Bezug auf deren Auswertung finden sich in dem Bescheid vom 02.03.2006 keinerlei Ausführungen. In dem vom 07.06.2006 datierenden Widerspruchsbescheid heißt es, gegen die die Einstellung in den Schuldienst ablehnende Entscheidung könne nicht eingewandt werden, der Kläger habe extreme politische Meinungen, die den Staat und seine Verfassung diskreditierten, bislang als Lehrer nie vertreten und es gebe keinen Anlass, dies in Zukunft zu vermuten, denn dem sei entgegenzuhalten, dass eine formal korrekte Haltung eines Beamten gegenüber dem Staat nicht ausreichend sei.

Mit dieser sehr allgemein gehaltenen Formulierung verkennt das beklagte Land die besondere Bedeutung, die der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die dem Dienstherrn obliegende Prognose zukommt. Der im Beamtenverhältnis absolvierte Vorbereitungsdienst bietet dem Dienstherrn in herausragender Weise die Möglichkeit, sich ein umfassendes und zuverlässiges Bild über den Beamtenbewerber zu machen und begründet somit zugleich die Verpflichtung des Dienstherrn, die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der nachfolgenden Entscheidung hinsichtlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingehend zu würdigen und zu berücksichtigen; unterlässt er dies, liegt der Entscheidung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Wird hingegen zwar das Verhalten des Beamtenbewerbers während des Vorbereitungsdienstes ermittelt, als nicht zu beanstanden beurteilt und insoweit auch in den Abwägungsprozess einbezogen, ohne ihm jedoch das im Vergleich zu den sonstigen, als beanstandungswürdig gewerteten Aktivitäten und Verhaltensweisen gebotene besondere Gewicht beizumessen, liegt ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe vor (zu Vorstehendem siehe BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45/80 -, zitiert nach juris).

Vorliegend ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung des in der Behördenakte dokumentierten Verfahrensablaufs die Annahme als naheliegend zu bezeichnen, die Behörde habe zwar Einsicht in die den Vorbereitungsdienst des Klägers betreffenden Personalakten genommen, sich um eine weitere Aufklärung jedoch nicht bemüht. Hierzu hätte vorliegend deshalb aber besondere Veranlassung bestanden, weil der Vorbereitungsdienst bei einem „fremden" Dienstherrn abgeleistet worden war, also auf unmittelbare Erfahrungen hessischer Ausbildungsbehörden nicht zurückgegriffen werden konnte. Die gebotene umfassende Sachverhaltsaufklärung hätte es daher - ausgehend von der offensichtlich zutreffenden Prämisse, dass jedenfalls den Personalakten nichts Negatives in Bezug auf die Verfassungstreue des Klägers zu entnehmen war - geboten, bei den zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg im Einverständnis des Klägers gezielt dessen Verhalten während des Vorbereitungsdienstes nachzufragen. Dies ist augenscheinlich unterlassen worden mit der Folge, dass gemäß den obigen Ausführungen der Behördenentscheidung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Sollte hingegen eine derartige Anfrage in Baden-Württemberg erfolgt sein mit dem dann hier zu unterstellenden negativen Ergebnis, hätte das tadelsfreie Absolvieren des Vorbereitungsdienstes gerade im Hinblick auf das jedenfalls nicht extrem hohe Gewicht der dem Kläger angelasteten Aktivitäten sowie den teilweise verstrichenen Zeitraum die Notwendigkeit einer besonderen Abwägung begründet. Dass die lapidare Feststellung, alleine die formal korrekte Haltung eines Beamten sei insofern nicht ausreichend, diesem Erfordernis nicht genügt, liegt auf der Hand, zumal es auch bei der Ausübung des Lehrerberufs im Zusammenhang mit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Allgemeinen an entsprechenden Gelegenheiten fehlen dürfte, in einer Dritten zugänglichen Art und Weise das aktive Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu demonstrieren.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung, den Kläger wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den hessischen Schuldienst einzustellen, von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist respektive gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen hat. Der Bescheid des Schulamtes vom 02.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 07.06.2006 erweist sich daher als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die der Behördenentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen vermögen das gefundene Ergebnis nicht zu tragen. Demzufolge waren die entsprechenden Bescheide aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne dass es noch einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht oder aber der seitens des Klägers beantragten Beweiserhebung bedurfte.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst des Landes Hessen einzustellen, ist die Klage jedoch unbegründet.

Grundsätzlich hat ein Bewerber auch im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf Einstellung, vielmehr steht der Behörde insoweit ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss vom 11.02.1981 -6 P 44/79-, BVerwGE 61, 325, mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen); im Übrigen verfügt der Dienstherr in Bezug auf die Verwendung besetzbarer Planstellen über eine ebenfalls sehr weite und der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche Organisationsfreiheit.

Vorliegend besteht keine Beschränkung des Ermessensspielraumes, denn es liegt - wie oben ausgeführt - keine die Behörde bindende Zusicherung vor; auch kann von einer Ermessenreduzierung auf Null nicht gesprochen werden. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich den der Widerspruchsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 a.a.O.), erweist sich die behördliche Auffassung, der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, mangels tragfähigen Tatsachenmaterials zwar als rechtswidrig. Allerdings ist damit noch keine Aussage getroffen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt, also demjenigen, zu dem der Dienstherr nach Maßgabe dieses Urteils erneut über die Einstellung des Klägers zu befinden hat, in der Person des Klägers sämtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorliegen. Insoweit fehlt es der Sache daher an der erforderlichen Spruchreife, so dass sich die gerichtliche Entscheidung auf die Kassation des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch der Verpflichtung, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, beschränken muss (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vorliegen.