Aus
dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.01.2008:
Sehr
geehrter Herr Rechtsanwalt Heiming,
auf ihre Anfrage vom 13.12.2007 haben wir eine
überschlägige Prüfung eines Amtshaftungsanspruches wegen der
zunächst nicht erfolgten Einstellung Ihres Mandanten
vorgenommen.
Ein Amtshaftungsanspruch liegt
nach unserer Auffassung mangels Verschulden nicht vor. Wir
halten die Rechtsprechung, wonach ein Verschulden nicht vorliegt, wenn ein mit
mehreren Rechtskundigen besetzen Kollegialgericht das beanstandete Verhalten
gebilligt hat, hier für einschlägig. Zwar gibt es von diesem Grundsatz
Ausnahmen,
wenn die Entscheidung des Kollegialgerichts auf einer
unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.
Diese Ausnahme dürfte aber vorliegend nicht gegeben sein. Denn die erkennende
Kammer des VG Karlsruhe hat in seiner die Klage gegen den Ablehnungsbescheid
abweisenden Entscheidung die richtigen tatsächlichen und rechtlichen
Beurteilungsgrundlagen herangezogen und hat die Auffassung des Oberschulamtes
Karlsruhe in einer ausführlichen und in sich schlüssigen Begründung geteilt.
Das teilweise Obsiegen des Klägers in der zweiten Instanz genügt für eine
Ausnahme von dem o. g. Grundsatz nicht. Denn es beruhte darauf, dass der VGH
Baden-Württemberg die Tatsachen anders wertete als zuvor das VG
Karlsruhe (z.B.: Wertung des Begriffs "militant"), nicht aber darauf,
dass das VG Karlsruhe von einer falschen tatsächlichen und
rechtlichen Entscheidungsgrundlage ausgegangen wäre.
Der Unterzeichner hatte bereits bei der Anhörung aufgrund
von Vorwürfen Ihres Mandanten ausdrücklich erklärt, dass keiner der Beteiligten
Verwaltungsmitarbeiter/innen hier bewusst zum Nachteil Ihres Mandanten
gehandelt hat, sondern einfach durch eine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts
zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gekommen war, als im Nachhinein der VGH
Baden-Württemberg. m Ergebnis wurde dies auch dadurch bestätigt, dass
wir nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des VGH zu einem anderen Ergebnis
gelangt sind und Ihr Mandant eingestellt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Gutfleisch
Regierungspräsidium Karlsruhe