Aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.01.2008:

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Heiming,

 

auf ihre Anfrage vom 13.12.2007 haben wir eine überschlägige Prüfung eines Amts­haftungsanspruches wegen der zunächst nicht erfolgten Einstellung Ihres Mandanten vorgenommen.

 

Ein Amtshaftungsanspruch liegt nach unserer Auffassung mangels Verschulden nicht vor. Wir halten die Rechtsprechung, wonach ein Verschulden nicht vorliegt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetzen Kollegialgericht das beanstandete Verhalten gebilligt hat, hier für einschlägig. Zwar gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen,

wenn die Entscheidung des Kollegialgerichts auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. Diese Ausnahme dürfte aber vorlie­gend nicht gegeben sein. Denn die erkennende Kammer des VG Karlsruhe hat in seiner die Klage gegen den Ablehnungsbescheid abweisenden Entscheidung die richtigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlagen herangezogen und hat die Auffassung des Oberschulamtes Karlsruhe in einer ausführlichen und in sich schlüssigen Begründung geteilt. Das teilweise Obsiegen des Klägers in der zweiten Instanz genügt für eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz nicht. Denn es beruhte darauf, dass der VGH Baden-Württemberg die Tatsachen anders wertete als zuvor das VG Karlsruhe (z.B.: Wertung des Begriffs "militant"), nicht aber darauf, dass das VG Karlsruhe von einer falschen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrund­lage ausgegangen wäre.

 

Der Unterzeichner hatte bereits bei der Anhörung aufgrund von Vorwürfen Ihres Mandanten ausdrücklich erklärt, dass keiner der Beteiligten Verwaltungsmitarbei­ter/innen hier bewusst zum Nachteil Ihres Mandanten gehandelt hat, sondern einfach durch eine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gekommen war, als im Nachhinein der VGH Baden-Württemberg. m Ergebnis wurde dies auch dadurch bestätigt, dass wir nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des VGH zu einem anderen Ergebnis gelangt sind und Ihr Man­dant eingestellt wurde.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kurt Gutfleisch

Regierungspräsidium Karlsruhe