Der Vizepräsident des Oberschulamts, Herr Gutfleisch, lehnt erwartungsgemäß den Widerspruch gegen die Verhängung des Berufsverbots ab. Dabei verweist er vorsorglich auf die Umkehrung der Beweislast in dieser Angelegenheit, und erklärt, dass sich das Oberschulamt Karlsruhe nicht an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden fühlt. Der EGH hatte 1995 im Fall der Lehrerin Dorothea Vogt die BRD wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verurteilt.


Oberschulamt Karlsruhe


15.11.2004


An Rechtsanwalt Heiming


Einstellung Ihres Mandanten in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg

Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.August 2004


Sehr geehrter Herr Heiming,


nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht auf Ihren Widerspruch folgender

Widerspruchsbescheid:


Gründe:


Zunächst werden hier noch einmal die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes referiert. Über die AIHD heißt es dann noch einmal im Besonderen:


In der Monatszeitschrift der AIHD “break out” Nr.4/2003 (siehe auch Verfassungsschutzbericht 2003, S.247) wird ausgeführt:

“Antifaschismus bedeutet für uns mehr als 'nur' Neonazis zu bekämpfen. Es geht auch darum, die Bedingungen, die Nationalismus, Rassismus, Antisemitismus und Sexismus hervorbringen zu bekämpfen und abzuschaffen. (...) Antifaschistisch aktiv zu sein heißt also nicht nur, gegen Faschismus auf die Straße zu gehen, sondern auch eine radikale Gesellschaftskritik zu entwickeln und jenseits von Nationalstaaten, Ethnien, Religionen, Kulturen und Geschlechtern zu denken, also zu versuchen, die versteinerten Verhältnisse zum Tanzen zu bringen.”

(...)

Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet.

Aufgrund der nochmaligen Überprüfung steht zur Überzeugung des Widerspruchsgegners fest, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist.

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S. Des Grundgesetzes eintritt (§ 6 Abs. 1 Nr.2 Landesbeamtengesetz). Ob der Bewerber diese Gewähr bietet, ist im Rahmen der für den jeweiligen Einzelfall abgestellten Eignungsbeurteilung i.S.v. §11 Abs.1 LBG zu prüfen. Der Entscheidung der Einstellungsbehörde liegt eine einzelfallbezogene prognostische Persönlichkeitsbeurteilung des Bewerbers zugrunde (BverfGE 39, 334).

Der Bewerber bietet dann keine Gewähr seiner Verfassungstreue, wenn berechtigte Zweifel an der künftigen Erfüllung dieser Pflicht aufgrund der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorliegende Erkenntnisse bestehen. Hierbei ist der Dienstherr nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass der Bewerber nicht verfassungstreu ist. Für das fehlen der Gewähr der Verfassungstreue genügen bereits begründete Zweifel (vgl. BverwG, ZBR 1980, 89).

All dies ist vorliegend der Fall.

(...)

Soweit der Widerspruchsführer bei der Begründung seines Widerspruchs Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zitiert, macht er sich offensichtlich die Ausführungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.09.1995 zu eigen. Dieses Urteil ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es die Frage der Entfernung aus dem Dienst und nicht wie hier, die Frage der Einstellung in den öffentlichen Dienst betraf. (Vgl. VGH Ba.-Wü., Beschl. Vom 11.03.1996, Az. 4 S 2545/95 sowie L T-Drs 11/6608).

(...)

Der Widerspruch war nach alldem zurückzuweisen.

(...)

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung


gez. Gutfleisch

Vizepräsident