Pressemeldung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim
Datum: 14.03.2007
Kurzbeschreibung: Dem Heidelberger Lehramtsbewerber Michael Csaszkoczy (Kläger) wurde vom (damals zuständigen) Oberschulamt Karlsruhe zu Unrecht die Einstellung in den Schuldienst des Landes wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue verweigert. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13.03.2007 entschieden. Die entgegenstehenden Bescheide des Oberschulamts wurden deshalb aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Kläger hatte sich im Sommer 2002 in Heidelberg beim
Oberschulamt um eine Stelle als Realschullehrer im Schuldienst des
Landes Baden-Württemberg beworben. Dieses lehnte die Einstellung
des Realschullehrers u.a. wegen dessen Mitgliedschaft in der
Antifaschistischen Initiative Heidelberg ab. Auf die Klage des
Lehramtsbewerbers hat das Verwaltungsgericht im März 2006 die
von der Behörde angenommenen Zweifel an der Verfassungstreue des
Klägers bestätigt und die Klage abgewiesen.
Der
Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat
das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung des Klägers
geändert. Dabei war für das Gericht maßgeblich, dass
die Behörde bei ihrer ungünstigen Prognose wesentliche
Beurteilungselemente - wie das Verhalten des Klägers im bereits
absolvierten Vorbereitungsdienst - nicht hinreichend berücksichtigt
habe und den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige
Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers nicht
gerecht geworden sei. Die dem Kläger vorgehaltene „Sündenliste“
mit zahlreichen Einzelvorfällen sei nicht geeignet, die Annahme
mangelnder Verfassungstreue zu rechtfertigen. Gleichwohl lägen
derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung
des Landes zur Übernahme des Klägers in das
Beamtenverhältnis nicht vor, weshalb dieses nur zur
Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts verpflichtet werden konnte. Das ausführlich begründete
Urteil des Gerichts wird den Beteiligten in den nächsten Wochen
zugestellt.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht
zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach
Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Nichtzulassung
der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht anfechten
(AZ: 4 S 1805/06).