Pressemitteilung
Klage gegen Berufsverbot in Baden-Württemberg
Heute haben wir gegen die Entscheidung der Schulbehörde, Michael Csaszkóczy aus politischen Gründen nicht in den Schuldienst einzustellen und ihm damit faktisch ein Berufsverbot zu erteilen, Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Das Berufsverbot war im Wesentlichen mit seiner Mitgliedschaft in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AIHD) begründet worden.
Die ablehnende Entscheidung des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.08.04 musste im Verwaltungsvorverfahren zunächst mit einem Widerspruch angegriffen werden. Dieser Widerspruch ist jetzt mit einem Widerspruchsbescheid des Oberschulamts vom 15.11.04 zurückgewiesen worden.
Da die Entscheidung schon sehr früh an höchster Stelle im Kultusministerium in Abstimmung mit dem Innenministerium (Verfassungsschutz) getroffen worden war, war im behördeninternen Widerspruchsverfahren auch keine ernsthafte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids zu erwarten gewesen.
Jetzt im Klageverfahren wird es darum gehen, die Dinge auf dem Boden des Grundgesetzes wieder an ihre richtige Stelle zu rücken und dabei zu zeigen, das es gegen das Grundgesetz (GG) verstößt
- die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch ein Berufsverbot einzuschränken (Art. 2 GG)
- einen Bewerber für das Lehramt wegen seiner politischen Anschauungen im Vergleich zu anderen zu benachteiligen (Art. 3 GG)
- die politische Meinung mit einem Berufsverbot zu bestrafen (Art. 5 GG)
- ein Mitglied einer antifaschistischen Vereinigung wegen dieser Mitgliedschaft vom Lehramt auszuschließen (Art. 9 GG)
- einen Menschen zu hindern, den Beruf auszuüben, den er sich gewählt hat (Art. 12 GG)
dass es aber umgekehrt sehr wohl im Sinne des Grundgesetzes ist, sich – auch vehement – antifaschistisch zu engagieren, weil es im Land des Grundgesetzes immer noch Neofaschismus gibt, der gerade auch in jüngster Zeit wieder neu aufgeblüht ist.
Ein Berufsverbot überschreitet daneben auch klare europäische und internationale rechtliche Grenzen.
Schließlich wird zu verdeutlichen sein, dass ein Berufsverbot nicht schon damit begründet werden kann – wie es das Oberschulamt tut -, dass der Lehramtsbewerber bei einer Vereinigung aktiv ist, die der Verfassungsschutz beobachtet und die allein damit – und mit ihr jedes Mitglied – das 'Gütesiegel' extremistisch bekommt. Dies ist um so bedenklicher, als der Verfassungsschutz im Zusammenhang mit Neofaschismus erst kürzlich selbst in erhebliches Zwielicht geraten ist, wie dies z.B. beim NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht der Fall gewesen ist. Dem Verfassungsschutz gerade in diesem Bereich die Entscheidungsbefugnis über Extremismus zu überlassen, hieße, den Bock zum Gärtner zu machen.
Weitere Informationen zum Fall finden Sie unter www.gegen-berufsverbote.de
Heidelberg, 30.11.2004 Martin Heiming, Rechtsanwalt