junge Welt, 15.03.2007
Berufsverbot auf dem Prüfstand
Verwaltungsgerichtshof Mannheim verlangt Neubewertung des Falles Csaszkóczy
Ralf Wurzbacher
Das vom Land Baden-Württemberg gegen den Lehramtsanwärter Michael Csaszkóczy wegen dessen politischer Gesinnung verhängte Berufsverbot muß
von neuem geprüft werden. So urteilte am Mittwoch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim und revidierte damit eine Entscheidung des Karlsruher Verwaltungsgerichts von vor fast genau einem Jahr. Seinerzeit hatten die Richter einen Beschluß des zuständigen Oberschulamts aus dem Jahr 2004 bestätigt, dem einer »linksextrem« eingestuften Organisation angehörenden Pädagogen die Einstellung in den Schuldienst zu verweigern.
Csaszkóczy hatte sich im Sommer 2002 in Heidelberg um eine Stelle als Realschullehrer beworben. Als Belege der ihm unterstellten Verfassungsfeindlichkeit wurden seine Mitgliedschaft in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg, die wiederholte Teilnahme an Antikriegsdemonstrationen und die Mitautorenschaft an einer Dokumentation über eine Widerstandsgruppe im Dritten Reich ins Feld geführt. Aus denselben Gründen hatte sich auch das Land Hessen vor zwei Jahren gegen eine Übernahme des heute 36jährigen in den Schuldienst gesperrt, nachdem dieser bereits eine Zusage für eine Stelle und ein Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hatte. Hauptbelastungsmoment war die Selbstdarstellung der Heidelberger Antifa-Gruppe, die »Militanz als legitimes Mittel der Befreiung« ansieht.
Maßgeblich für die aktuelle Entscheidung der Mannheimer Richter war eine »nicht hinreichende Beurteilung« des Klägers durch das Oberschulamt. So sei das Verhalten des Mannes im bereits absolvierten Vorbereitungsdienst nicht genügend berücksichtigt worden und die ihm vorgehaltene »Sündenliste« mit zahlreichen Einzelvorfällen nicht geeignet, die Annahme mangelnder Verfassungstreue zu rechtfertigen. Gleichwohl ist das Urteil nicht gleichbedeutend mit einer verpflichtenden Verbeamtung des Klägers. Notwendig sei aber eine »Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts«.