Blätter für deutsche und internationale Politik, Mai 2006

Wolf-Dieter Narr und Elke Steven

Rückfall ins Berufsverbot?

Obwohl vor Jahren ihr Versagen als eine Art Erfolg verbucht werden konnte, sind die unnötigen, einer lebendigen Verfassung und ihren Bürgerinnen und Bürgern nur schädlichen Landesämter und das Bundesamt für Verfassungsschutz längst, allen gelegentlichen Krisen zum Trotz, zu verfassungsschmälernden Organen des Verfassungs-respektive Staatsschutzes geworden. Und zwar um die Bundesbürger, die bekanntlich demokratisch die größte Gefahr darstellen, mit offenen und geheimdienstlichen Mitteln auszuspähen. Das Versagen als Erfolg bestand darin, dass die Innenminister - unfähig, ihre eigenen Verfassungsschutzämter zu kontrollieren oder auch nur über ihr Verfahren Bescheid zu wissen - mit Hilfe erkenntnisreicher NPD-Doppelagent-Funktionäre ein NPD-Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht anstrengten. Das scheiterte, weil der 2. Senat des Gerichts das NPD-Verfassungsschutzragout schlechterdings nicht als verfahrenstragende „Erkenntnis " zu werten vermochte.

Auch dass in der etablierten grundrechtsdummen Bundesrepublik, der re-gierungs- wie der nicht regierungsamtlichen, so genannte Sicherheitsüberprüfungen des einzustellenden und des amtierenden Personals stattfinden, ist Eingeweihten bekannt. Trotz dieser abgründigen Normalität reibt man sich überrascht die Augen, wenn am 10. März d.J. eine 1. Kammer des Verwaltungsgerichts just zu Karlsruhe ein Berufsverbot bestätigt. Dieses ist vom Land Baden-Württemberg, genauer von seinem „Regierungspräsidium Karlsruhe Schule und Bildung", 2004 gegen den Lehrer Michael Csaszkózy ausgesprochen und unlängst vom Land Hessen bestätigt worden, in welchem sich Herr Csaszkózy danach für eine Lehrerstelle beworben hatte. Zwar seien seine beruflichen Qualifikationen ohne Fehl und Tadel, so die nicht-einstellende Behörde und so auch das Gericht, das die verneinende Exekutive bestätigte. Auch das berufliche und außerberufliche Verhalten seien tadellos. Michael Csaszkózy habe sich jedoch fragwürdiger Mitgliedschaften in ihrerseits fragwürdigen Gruppen schuldig gemacht, die der „linksextremen Szene“und ebenso - im Doppel verschärfend - der „autonomen Szene" Heidelbergs angehörten. Aufgrund dieser Kontakt- und Gesinnungsschuld bestünden „Zweifel an seiner Verfassungstreue“ Darum komme er im Musterland der arbeitsbeflissenen Ordentlichkeit als „Sozialisationsagent“für Jugendliche nicht in Frage.

Stellt man heute der jüngeren Generation, beispielsweise in politikwissenschaftlichen Seminaren, die Frage, ob denn jemand wisse, was ein „Berufsverbot" sei, versackt ebendiese Frage im Dunkel des Schweigens: Allenfalls reckt sich nach einigen tiefen Gedenkminuten eine Hand: Das sei wohl vor Olims Zeiten irgendeine repressive Maßnahme gewesen. Deren spinnenwebig überzogenen Sinn und Zweck kann jedoch auch der Erinnerungskünstler nicht nennen.

Grundlage der Berufsverbotepraxis war der auch „Radikalenerlass“genannte Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 28. Januar 1972. Sein offizieller Name lautete „Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst“ Diesem Erlass zufolge durfte in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bot, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten würde. In der Praxis bedeutete dies die Überprüfung aller Bewerberinnen und Bewerber. Bis man den Erlass Anfang der 80er Jahre außer Kraft setzte, wurden Millionen Personen durch den Verfassungsschutz überprüft. Tausenden von ihnen wurde der Eintritt in den bzw. das Verbleiben im öffentlichen Dienst verwehrt.

Suspendierung der Grundrechte

Handelte es sich beim jüngsten Fall Michael Csaszkózy im Vergleich dazu nur um eine einzelne, verwirrte Eintagsfliege, müsste sie gewiss schon um der Person willen ernst genommen werden. Grundrechtsverletzungen, so es sich um solche handelt - und das ist der Fall, wie sogleich noch gezeigt werden wird -, sind in jedem einzelnen Fall skandalös. Das ist gerade die Quintessenz aller Grund- und Menschenrechte: dass jede einzelne Person im Mittelpunkt steht und dass jede Verletzung, geschieht sie gar im Doppelpass zwischen Regierungspräsidium bzw. Land Baden-Württemberg und Gericht, die die Gewaltenkontrolle aushebelt, ein Ärgernis darstellt. Das ist nicht im Staatsbückling hinzunehmen. Der nicht vollzogene Bückling aber machte Michael Csaszkózy in den Fußangeln unaufgeklärter Staatsämter und ihrer Repräsentanten straucheln.

Darüber hinaus ist der „Fall Csaszkózy“ aber gleich in mehrfacher Hinsicht symptomatisch für einen Gutteil dessen, was hierzulande innere Sicherheit genannt wird und weswegen man es mit den Grund- und Menschenrechten vermeintlich nicht so genau nehmen muss.

Der Fall belegt zunächst, dass nur derjenige die Fülle der meist unsichtbaren Sicherheitsüberprüfungen unbeschadet durchläuft, der mit den Hosenfalten stramm gespannt im Sinne der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ schreitet. Bei dieser Reduktion des Grundgesetzes auf die „FDGO“ handelt es sich bereits um ein grund- und menschenrechtsarmes Konstrukt des Verfassungsschutzes: Wehe, einer ist als Bürger aktiv, sorgt sich, demonstriert, protestiert, analysiert und macht sich Gedanken ohne regierungsamtlichen Scheitel! Als Lehrer eigentlich wunderbar, um Schülerinnen und Schüler mit demokratischem Enthusiasmus zu erfüllen. Aber, so der Gerichtsentscheid, als Lehrer ungeeignet, weil er seinen Verstand noch nicht ans Kultusministerium delegiert hat. Welch vordemokratische Schulorganisation!

Zweitens gibt es zwar nicht mehr das, was man seit dem Erlass von 1972 die „Regelanfrage" staatlicher - und bald auch privater - Einstellungsämter bei den zuständigen Verfassungsschutzämtern genannt hat. Wie jedoch das Karlsruher Urteil vom 10. März schon in der „Tatbestands"-Schilderung ausweist, werden entweder die um einen

Beschäftigungsnachweis erpichten Verfassungsschützer selbst aktiv oder es wird bei ihnen nach „Erkenntnissen" nachgefragt, sobald ein Bewerber „verdächtig" erscheint. „ Nach den Kriterien der Bestenauslese in Verbindung mit der Bedarfslage stand der Kläger Ende 2003 zur Einstellung als Beamter auf Probe zum 1.2.2004 an. Bereits im Sommer 2003 war dem für die Einstellung zuständigen Oberschulamt Karlsruhe vom Innenministerium über das Kultusministerium Baden-Württemberg mitgeteilt worden, nach vorliegenden Erkenntnissen bewege sich der Kläger seit den 90er Jahren im linksextremen Spektrum.“

Wer ist hier zuerst aktiv geworden? Welchen Stellenwert besaßen bzw. besitzen diese „Erkenntnisse“? Jeder, der solche einmal eingesehen hat, weiß, dass es sich um ungeprüften Datenmüll handelt, der dann als „Erkenntnis“ zur Wahrheit über einen Bürger amtspromoviert wird. Im Dezember 2003 wurde das Oberschulamt seinerseits aktiv und fragte das zuständige Amt nach „gerichtsverwertbaren Tatsachen“ -und wie das Verwaltungsgerichtsurteil zeigt, kann man auf die Qualität „gerichtsverwertbar“ wenig geben. Die Damen und Herren Richter folgen ihrer eigenen Staatsideologie und eben gerade nicht Tatsachen; sie sind Tatsachenkonstrukteure .

Drittens schließlich bestand das, was die Berufsverbote und vor allem die Berufsverbotsverfahren seinerzeit so skandalös machte, vor allem in der Perversion der Grundrechte. Schlimmerweise, bis heute von diesem Gericht nicht selbstkritisch revidiert, wurde auch vom Bundesverfassungsgericht, dem von der Verfassung vorgesehenen Hort und Hortschützer der Grundrechte als den normierenden Normen, 1975 das Beamtenrecht als Recht der Staatsdiener über die Grundrechte der Meinungs-, der Vereinigungs-, der Versammlungs-, kurzum der bürgerlich-demokratischen Verhaltensfreiheit gesetzt. Diese Perversion wird vom Verwaltungsgericht bis heute brav repetiert. Über die Grundrechte wird damit das vordemokratisch gefasste Beamtenrecht für die Staatsklasse der Beamten gesetzt - spätabsolutistisch geprägte Rechte, die restaurativ in Artikel 33 ins Grundgesetz aufgenommen worden sind, vor allem, um die „geradezu tief-braunen“ (Konrad Adenauer) Beamten weiter zu beschäftigen. Gut gelernt, Damen und Herren Richter, von Demokratie und Grundrechten nichts verstanden!

Im Kontext der strukturellen und aktuellen Arbeitslosigkeit und im Zusammenspiel mit den so genannten Anti-Terror-Gesetzen, die die Grund- und Menschenrechte unter staatlichen Sicherheitsvorkehrungen verdecken, bekommt das dem ersten Anschein nach singuläre Berufsverbotsurteil vom 10. März 2006 sein allgemeines Profil. Wir können nur hoffen und daran mitarbeiten, dass die Symptome nicht vollends in ein anderwärts verstärktes Siechtum der Grund- und Menschenrechte umschlagen.