Schriftsatz des LfV vom 27.5.2014

27.05.2014: Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) erklärt, dass es zu Csaszkóczy keine Personenakte, sondern lediglich ein Fundstellenregister gebe. Die entsprechenden Fundstellen aus den Sachakten herauszusuchen, sei dem Verfassungsschutz aber nicht zuzumuten -- zu viel sei gespeichert --, weswegen Csaszkóczys Grundrechte zurückzustehen hätten.

In der Verwaltungsrechtssache Michael Csaszkoczy gegen Land Baden-Württemberg wird [vom LfV] zur Klagebegründung wie folgt Stellung genommen:

I. Sachverhalt

[...]

II. Rechtliche Würdigung

1. Auskunftserteilung

[... das LfV prüft die Auskunftserteilung wie folgt:]

Mit Eingang des Antrags wurde eine Verfahrensakte angelegt. In dieser wurde das Auskunftsverfahren dokumentiert. Deren Aktenvorlage erfolgte in geschwärzter Form mit Sperrerklärung des Innenministeriums vom 30. Oktober 2013.

Anschließend wurden die Personendaten des Klägers in der gemäß § 7 Abs. 1 LVSG geführten Datei des LfV abgefragt, ein Ausdruck aus der Datei gefertigt und zur Akte (Blatt 304 bis 482 der Verfahrensakte) genommen. Dieser wurde gemäß der Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2013 nicht vorgelegt. Die Datei dient der Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 3 Abs. 2 und 3 LVSG. Deren Name lautet "Informationssystem für Beschaffung und Auswertung" -- abgekürzt IBA.

Wenn die Abfrage, wie vorliegend der Fall, eine Speicherung ergibt, werden die Sachakten der betroffenen Personenzusammenschlüsse gemäß § 4 Abs. 1 LVSG (Beobachtungsobjekte) zu einer weiteren Prüfung herangezogen. Dabei erfolgt ein Abgleich der in der Datei gespeicherten und in den Sachakten aufgenommenen Daten. Diese Daten entsprechen sich, da die Speicherung in der elektronischen Datei auf der Grundlage der in der Sachakte vorhandenen Daten vorgenommen wird.

Zur Prüfung des Auskunftsantrags können nur Sachakten herangezogen werden, da beim LfV im Gegensatz zum Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) keine Personen-, sondern nur Sachakten geführt werden. Sie enthalten die anfallenden Erkenntnisse zu den jeweiligen Beobachtungsobjekten. [... das LfV hat keinen Auftrag zur Personenbeobachtung ...] Verhaltensweisen von Einzelpersonen werden nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 3 LVSG nur dann beobachtet, wenn es sich um Bestrebungen handelt, die auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

[...] Eine elektronische Akte im Sin­ne einer Digitalisierung der Sachakten oder eine sonstige Volltexterfassung existiert ebenfalls nicht. Daten zur Person des Klägers werden elektronisch lediglich in der Amtsdatei und zur Vorgangsbearbeitung (z.B. Speicherung von Schriftsätzen) auf den Servern des LfV erfasst.

Da der Kläger dem LfV seit den 90iger Jahren bekannt ist und somit eine erhebliche Anzahl an Erkenntnissen gespeichert wurden, wurde mit Aktenvermerk vom 25. Juni 2010 (Bl. 27 der Akte) entschieden, eine ausführliche Auskunft über den Zeitraum von 2006 bis 2010 zu erteilen und im übrigen die Erkenntnisse zusammenzufassen.

[... Das LfV zahlt ca. 15 Normen auf, die zusammengenommen eine solche Haltung -- die immerhin auf etwas wie "Wir verletzen ihre Menschenrechte in so vielen Fällen, dass es uns zu viel Arbeit ist, die alle aufzuzählen -- rechtfertigen sollen ...]

Da, wie bereits geschildert, ein Abgleich zwischen den in der Amtsdatei gespeicherten Erkenntnissen und den in den Sachakten vor­handenen Dokumenten erfolgt, hätten hunderte Aktenseiten gesichtet und geprüft werden müssen. Eine derartige Überprüfung beinhaltet sowohl die Frage der inhaltlichen Übereinstimmung zwischen den Speicherungen in der Amtsdatei und den in den Akten vorhandenen Daten als auch die Prüfung einer möglichen Herabstufung bei als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten. Das hätte das Auskunftsverfahren erheblich verzögert; nach den hier vorliegenden Erfahrungswerten zu Bearbeitungszeiten hätte dem Kläger vermutlich erst ein Jahr nach Antragstellung eine Auskunft erteilt werden können. Der durch eine solche Überprüfung verursachte Arbeitsaufwand wäre für das LfV unzumutbar gewesen, da der für die Erteilung erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem vom Kläger geltend gemachten Informationsinteresse steht.

[... auf eine Rechtfertigung der Haltung "wir speichern so viel, dass wir gar nicht prüfen können, ob die Speicherung rechtmäßig ist" verzichtet das LfV ...]

Insgesamt macht die Regelung des § 13 Abs. 2 LVSG, der wortgleich mit dem § 15 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) ist, deutlich, dass den öffentlichen Sicherheitsinteressen nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber Interessen des Betroffenen gegebenenfalls Vorrang einzuräumen ist (Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 5. 609).

[...]

2. Umfang der bisherigen Aktenvorlage

[...]

Neben der Verfahrensakte zum aktuellen Auskunftsersuchen existieren die Verfahrensakte zum Auskunftsersuchen 2002, die im Zusammenhang mit dem vom Kläger geführten Gerichtsverfahren auf Einstellung in den Schul-dienst entstanden Verwaltungsakten sowie die wiederum auf diesem Verfahren beruhenden Anfragen von Abgeordneten.

[...]

3. Einwendungen gegen die Sperrerklärung

[...]

Die Sperrerklärung wurde durch das Innenministerium als oberster Aufsichtsbehörde und nicht durch das LfV abgegeben. Für die Geltendmachung derartiger Bedenken ist das bereits beantragte "in-camera-Verfahren" vorgesehen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung ist deshalb nicht Gegendstand dieses Verfahrens. Daher werden die nachfolgenden Ausführungen lediglich rein vorsorglich [!] und vorbehaltlich des "in-camera-Verfahrens" gemacht.

Die Befürchtung des Klägers, die Akten seien überwiegend deshalb ge­sperrt worden, um den Erfolg der Klage zu vereiteln, unterstellt dem Beklagten vorsätzlich rechtswidriges Verhalten. Dem wird ausdrücklich widersprochen. Die Prüfung, ob und welche Aktenbestandteile geheimhaltungsbe­dürftig sind, wurde anhand der gesetzlichen Vorgaben des § 99 VwGO und den von der Rechtsprechung vorgenommenen Konkretisierungen durchgeführt.

3.1 Blatt 3 bis 5 und 11 bis 26

Die Einwendungen des Klägers gegen die Entnahme Bl. 3 bis 5 der Verfahrensakte bewegen sich im Bereich der Spekulation. Die andere Behörde wurde aus sachlichen Gründen angeschrieben, der Inhalt und die Vielzahl der enthaltenen Formalien rechtfertigen eine vollständige Zurückhaltung. Dies wurde bereits in Ziff. 2.5 der Sperrerklärung ausgeführt. Naturgemäß können über die in der Sperrerklärung gemachten Angaben hinaus keine Inhalte mitgeteilt werden. Gleiches gilt für die Seiten 11 bis 26 der Verfahrensakte.

3.2 Blatt 17 bis 19

Wie sich aus der Sperrerklärung Teil B - Vorlageumfang sowie Teil D, Ziff. 2.7 ergibt, wurden die Seiten 17 bis 19 nicht vorgelegt. In diesen Ausführungen ist insoweit von keiner Schwärzung die Rede, vielmehr werden die Gründe für eine Geheimhaltungsbedürftigkeit benannt. Warum der Kläger hier den Schluss auf eine Widersprüchlichkeit in der Sperrerklärung zieht, ist nicht ersichtlich.

3.3. Blatt 63 bis 75

In der Sperrerklärung Teil D, Ziff. 2.18 wurde dargelegt, dass die Seiten 63 bis 74 aus Quellenschutzgründen nicht vorgelegt werden können. Bei diesen Seiten handelt es sich um einen Vermerk, der die zum Kläger vorliegenden Erkenntnisse zusammenfasst. Diese wurden auf nachrichtendienstlichem Wege beschafft, was eine Offenlegung aus Geheimhaltungsgründen verbietet. Seite 75 ist aus Gründen des Schutzes der Kommunikationswege geheim zu halten. Weitere Inhalte, insbesondere konkrete Angaben zu den geheimhaltungsbedürftigen Inhalten können nicht gemacht werden.

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4. Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD)

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