Nach mehreren Abmahnungen bescheidet das
Landesamt für Verfassungsschutz den Widerspruch - wie zu erwarten -
weitgehend negativ. Lediglich einige
jüngere „Erkenntnisse“ des VS werden mitgeteilt. Darunter sind so brisante
Details wie die Tatsache, dass Michael Csaszkóczy an einem Ostermarsch
teilgenommen und die Rehabilitierung von Berufsverbotsbetroffenen gefordert
habe.
Im Übrigen schafft sich der VS seine
Begründungen im mittlerweile bekannten Zirkelschlussverfahren: Die AIHD ist
Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes, Michael Csaszkóczy ist Mitglied der
AIHD, folglich ist auch seine Überwachung legitim.
Abhilfe- und Widerspruchsbescheid:
1. Dem Widerspruch wird insoweit abgeholfen, als folgende
weitere Erkenntnisse mitgeteilt werden können:
a)
Am
2. April 2010 nahm der Widerspruchsführer in Heidelberg an einem Ostermarsch
teil. Zu dieser Veranstaltung riefen unter anderem linksextremistische und
linksextremistisch beeinflusste Organisationen auf.
b) Am 30. April 2010 nahm der Widerspruchsführer am
„Antifaschistischen Straßenfest” in Heidelberg teil.
2.
Darüber hinaus wird Auskunft über die nachfolgenden Erkenntnisse erteilt:
a)
Am 1. November 2010
nahmen Sie in Heidelberg an einer von der „Antifaschistischen Initiative
Heidelberg” (AIHD) und der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes — Bund
der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BDA) veranstalteten Kundgebung
teil. Dabei hielten Sie namens der AIHD eine Rede.
b)
Am 14. November 2010
beteiligte sich der Widerspruchsführer in Heidelberg an einer
linksextremistischen Protestkundgebung unter dem Motto „Nie mehr Faschismus —
Nie wieder Krieg”. Die Veranstaltung wurde unter anderem von der AIHD
durchgeführt.
c)
Am 30. April 2011 nahm
der Widerspruchsführer am „Antifaschistischen Straßenfest” in Heidelberg teil.
d)
Am 22. Juli 2011 nahm
der Widerspruchsführer in Heidelberg an einer Demonstration teil, für die die
linksextremistische „Anarchistische Gruppe Mannheim” warb und an der
insbesondere Linksextremisten mitwirkten.
e)
Der Widerspruchsführer
verfasste das Vorwort für die im Oktober 2011 erschienene Publikation
„Genossenschutz — Die Rote Hilfe in Westberlin 1969-71”. Herausgeber sind die
linksextremistische Organisation „Rote Hilfe e.V.” (RH) und der Verein
„Hans-Litten-Archiv e.V.”
f)
Am 17. Dezember 2011
nahm der Widerspruchsführer in Heidelberg an der linksextremistisch geprägten
„Demo gegen Spitzel und für eine freie Gesellschaft” teil, die zum Abschluss
der „Aktionswoche gegen Spitzel” stattfand.
g)
Als
Mitglied des „Initiatorinnenkreises ,40 Jahre Berufsverbot Betroffene fordern:
endlich Aufarbeitung und Rehabilitierung!”` forderte der Widerspruchsführer
laut der Website www.kommunisten.de (Stand: 20. Januar 2012) die
Öffentlichkeit dazu auf, „zum Jahrestag des Radikalenerlasses selbst aktiv zu
werden und in Presseerklärungen und Initiativen die Aufarbeitung dieser
unrühmlichen Vergangenheit einzufordern”. Im Aufruf „28. Januar 2012: 40 Jahre
Berufsverbot — Betroffene fordern: endlich Aufarbeitung und Rehabilitierung!”,
veröffentlicht auf der Website www.berufsverbote.de (Stand 20. Januar
2012), wird der Widerspruchsführer unter „Erstunterzeichner_innen” namentlich
genannt.
h)
Am
18. Februar 2012 nahmen Sie in Worms/Rheinland-Pfalz an einer Demonstration
gegen Rechtsextremisten teil und versuchten, innerhalb einer Personengruppe
eine Polizeiabsperrung zu durchbrechen.
i)
Am
30. April 2012 nahm der Widerspruchsführer am „Antifaschistischen Straßenfest”
in Heidelberg teil.
j)
Am
1. Mai 2012 nahm der Widerspruchsführer in Mannheim-Neckarau an einer
Demonstration teil, die sich gegen eine Kundgebung der NPD richtete.
k)
Der
Widerspruchsführer meldete für den 24. Juli 2012 eine Kundgebung in Heidelberg
unter dem Motto „Gegen Spitzel und Überwachungsstaat! Gegen die Vertuschung des
Heidelberger Polizeiskandals!” an.
3.
Im
Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.
4.
Der
Widerspruchsführer trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250 EUR
festgesetzt.
Gründe:
(...)
Der Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid des LfV vom
21. September 2010 ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Im
Übrigen ist der Widerspruch unbegründet.
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist die dem
Widerspruchsführer mit Schreiben vom 21. September 2010 erteilte Auskunft über
die beim LfV zu seiner Person gespeicherten Daten. Gemäß § 13 LVSG erteilt das
LfV Betroffenen Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten, soweit
keine Auskunftsverweigerungsgründe nach § 13 Abs. 2 LVSG vorliegen. Eine
Ablehnung der Auskunftserteilung muss nach § 13 Abs. 3 S. 1 LVSG nicht
begründet werden. Der erforderliche Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das
Fehlen der Begründung und auf die Möglichkeit, sich an den LfD zu wenden, § 13
Abs. 3 S. 3 LVSG, wurde erteilt.
Die
Speicherung der mitgeteilten Erkenntnisse ist rechtmäßig. Das LfV ist gemäß § 7
LVSG befugt, die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen
Daten zu speichern. Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 LVSG i.V.m. § 3 Abs. 2 LVSG reichen
für das Tätigwerden des LfV „tatsächliche Anhaltspunkte” für
verfassungsfeindliche Bestrebungen aus. Diesbezüglich müssen konkrete und in
gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht
vorliegen. Zur Annahme eines Verdachts kann ferner die Gesamtschau aller
vorhandenen tatsächlichen Anhalts-punkte führen, wenn jeder für sich genommen
einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.
Juli 2010, Az.: 6 C 22.09). Der Widerspruchsführer hat in seiner
Widerspruchsbegründung die Notwendigkeit der Speicherung von Erkenntnissen,
insbesondere im Hinblick auf vom Widerspruchsführer an-geführten Äußerungen zum
sogenannten „Berufsverbot”, angezweifelt. Er lässt dabei unberücksichtigt, dass
die Frage der Zulässigkeit einer Datenerhebung und -speicherung nicht auf das
konkrete Erkenntnisdatum beschränkt werden kann, sondern immer zugleich auch
eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse erforderlich macht.
Dies
vorausgeschickt und unter Hinweis darauf, dass ein Auskunftsanspruch über die
Arbeitsweise des LfV, insbesondere über die Speicherpraxis des LfV, gesetzlich
nicht vorgesehen ist, ist die Einlassung des Widerspruchsführers wie folgt zu
beantworten:
1. Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und –speicherunq
Entgegen
der Auffassung des Widerspruchsführers sind die Daten zu seiner Person gemäß
§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und § 3 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 LVSG rechtmäßig erhoben und gespeichert. Das LfV beobachtet nach
seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 3 Abs. 2 LVSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1
LVSG Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Unter
Bestrebungen sind nach § 4 Abs. 1 LVSG ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem oder für einen
Personenzusammenschluss zu verstehen.
Der Widerspruchsführer ist als Mitglied und Aktivist der
linksextremistischen Organisationen RH und AIHD bekannt. Bezüglich dieser
Organisationen liegen tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 3 Abs.
2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LVSG vor. Zusammenfassend können beide
Organisationen wie folgt beschrieben werden:
a.
„Rote
Hilfe e.V.”
Die RH ist eine von Linksextremisten unterschiedlicher
ideologisch-politischer Ausrichtung getragene Organisation, deren
„Neu"-Gründung im Jahre 1975 auf die erstmals 1924 in der Weimarer
Republik unter Federführung der „Kommunistischen Partei Deutschlands” (KPD)
gegründete „Rote Hilfe e.V.” und deren Auflösung im „Dritten Reich” zurückgeht.
Sie versteht sich als eine „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke
Schutz- und Solidaritätsorganisation” und sieht ihren Arbeitsschwerpunkt in der
politischen und finanziellen Unterstützung von Angehörigen des linken Spektrums, wenn diese von staatlicher Repression betroffen
oder aus „politischen Gründen” straffällig
geworden sind. Gleichwohl macht sie deutlich, dass sie keine karitative
Einrichtung sei und ihre Unterstützung ein Beitrag zur Stärkung der Bewegung
darstelle. Indem die RH der Bundesrepublik Deutschland politische Verfolgung
und somit staatliche Willkür gegenüber Anders-denkenden unterstellt, agiert sie
gegen die rechtstaatliche Fundierung staatlichen Handelns in Deutschland.
Die RH ist ein Beobachtungsobjekt der
Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern. Erkenntnisse, die im
Zusammenhang mit extremistischen Aktivitäten eines Beobachtungsobjekts
anfallen, können vom LfV im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gespeichert werden.
b.
„Antifaschistische
Initiative Heidelberg”
Die linksextremistische AIHD, in der nach eigenen Angaben
Personen aus verschiedenen Strömungen der „radikalen Linken”: „Anarchistinnen,
Kommunistinnen, Sozialistinnen, Autonome, Feministinnen und solche, die sich
überhaupt kein Label anheften lassen wollen", zusammenarbeiten, gründete sich 1999.
In
ihrer Selbstdarstellung aus dem Jahr 2008 kommen sowohl Ablehnung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung als auch die Stellung der Gruppe zu Gewalt deutlich
zum Ausdruck. Unter dem vordergründigen Stichwort „antifaschistisch” heißt
es:
„Antifaschistisch zu kämpfen, heißt für uns, in den verschiedenen
Bereichen mit den unterschiedlichsten Mitteln zu arbeiten. [...] Militanz, die
sich durch angemessene Zielgerichtetheit, permanente Selbstreflexion,
konsequente Abwägung und hohes Verantwortungsbewusstsein der Agierenden
auszeichnet, betrachten wir als eines von vielen legitimen Mittel im Kampf um
Befreiung. (...J.”
Die
AIHD unterstellt der Bundesrepublik Deutschland, ein „rassistischer Staat” zu
sein. Geltendes Ausländerrecht wird als „rassistische Gesetzgebung”
bezeichnet. Beispielsweise heißt es in einem Flugblatt zu einem Brandanschlag
am 15. August 2000 in Ludwigshafen: „Nazis morden, der Staat schiebt ab —
das ist das gleiche Rassistenpack! Gegen staatlichen Rassismus und
faschistischen Terror!”.
Die
AIHD ist ein Beobachtungsobjekt des LfV. Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit
extremistischen Aktivitäten eines Beobachtungsobjekts anfallen, können vom LfV
im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gespeichert werden.
2. Einfluss des Urteils des VGH vom 13. März 2007, Az.:
4 S 1805/06
Die
vom Widerspruchsführer angeführte Entscheidung des VGH vom 13. März 2007, Az.:
4 S 1805/06, hat keine Präjudizwirkung auf die gesetzlich zulässige Beobachtung
der RH und der AIHD durch das LfV, die unter anderem im Rahmen der laufenden Beobachtung gewonnene Erkenntnisse
auch zum Widerspruchsführer beinhaltet.
In dem Verfahren vor dem VGH wurde über den Antrag des
damaligen Klägers und heutigen Widerspruchsführers auf Einstellung in den
öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg im Beamtenverhältnis auf
Probe entschieden. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung dieser Frage
war nach den Ausführungen des Gerichts § 6 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz
(LBG). Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung von Daten durch das
LfV ist jedoch nicht das LBG, sondern §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in
Verbindung mit Abs. 3 und § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LVSG. Daher können die
Ausführungen des VGH zur Verfassungstreue des Widerspruchsführers auf den
vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da alleiniger Maßstab für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Speicherungen das LVSG ist.
Wie bereits ausgeführt, sind für eine Datenerhebung
Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung ausreichend. Als Mitglied der RH und der AIHD bewegt sich der
Widerspruchsführer im linksextremistischen
Spektrum, so dass die Datenerhebung und -speicherung durch das LfV gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m Abs.
3 und § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LVSG rechtmäßig ist.
3.
Antrag auf vollumfängliche Auskunft
Bezüglich der im Tenor dieses Bescheids unter Ziff. 1 a)
und b) mitgeteilten Erkenntnisse wird dem Widerspruch abgeholfen, da diese
Erkenntnisse vor Erlass des Auskunftsbescheids vom 29. September 2010 erfasst,
im Auskunftsbescheid jedoch aus nicht mehr zu klärenden Gründen nicht
berücksichtigt wurden.
Eine darüber hinausgehende Auskunft kann nur hinsichtlich
der im Tenor dieses Bescheids unter Nr. 2 a) — k) wiedergegebenen Erkenntnisse
erfolgen. Diese wurden erst nach Erlass des Auskunftsbescheids vom 29.
September 2010 beim LfV gespeichert.
Eine weitergehende Auskunft kommt nach wie vor aus den im Auskunftsbescheid vom
29. September 2010 genannten Gründen nicht in Betracht.
Hinsichtlich
der vom Widerspruchsführer begehrten vollständigen Auskunft besteht kein
Auskunftsrecht, weil ein Auskunftsverweigerungsgrund gegeben ist. Der vom
Widerspruchsführer verlangten Offenlegung personenbezogener Daten steht das
staatliche Interesse an einer Geheimhaltung entgegen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts gibt es verfassungsmäßig legitimierte staatliche
Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen (BVerwG Urteil vom
21. März 1986, Az.: 7 C 71/83, NJW 1986, 2329; BVerwG, NJW 1990, 2761, 2762).
Dies gilt insbesondere für die Verfassungsschutzämter. Insgesamt macht die
Regelung des § 13 Abs. 2 LVSG deutlich, dass den öffentlichen Sicherheitsinteressen
nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber Interessen des Betroffenen
gegebenenfalls Vorrang einzuräumen ist.
Eine
weitergehende Mitteilung gespeicherter Daten kommt auch nicht im Wege des
Ermessens in Betracht. Die Gründe für eine Geheimhaltung überwiegen das
Interesse des Widerspruchsführers auf Auskunft sowie sein Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
Dem
Widerspruchsführer wurde im gesetzlichen Umfang Auskunft erteilt, darüber
hinausgehende Auskunftsansprüche bestehen nicht.
4. Antrag des Widerspruchsführers auf Löschunq
Eine
Löschung von Daten kommt gemäß den Regelungen des LVSG nur im Hin-blick auf in
Dateien gespeicherte personenbezogene Daten in Betracht, § 14 Abs. 2 LVSG. Die
Voraussetzungen für eine Löschung sind in § 14 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 5. 2 LVSG
geregelt. Die hier dateimäßig gespeicherten Daten wurden sowohl zulässigerweise
gespeichert und sind auch weiterhin für die Aufgabenerfüllung des LfV
erforderlich. Die in § 14 Abs. 3 S. 2 LVSG genannten Löschfristen beginnen mit
der letzten gespeicherten relevanten Information. Danach sind die gesetzlich vorgesehen Löschfristen noch nicht abgelaufen und
die Voraussetzungen für eine Löschung nicht erfüllt.
Soweit
die mitgeteilten Daten in Akten erfasst sind, kommt gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 LVSG keine Löschung, sondern lediglich eine
Sperrung in Betracht. Voraussetzung für eine Sperrung ist u.a., dass die Daten
für die künftige Aufgabenerfüllung des LfV nicht mehr erforderlich sind. Gerade
an dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. Damit scheidet eine Sperrung der
betreffenden Daten aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg. Da der Widerspruch nur zu einem geringen Teil erfolgreich war, hat der Widerspruchsführer in Anwendung des Rechtsgedanken nach § 155 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die gesamten Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen.