Mit Schreiben vom 02.12.2010
erklärt der Verfassungsschutz, warum eine Akteneinsicht auch zur gerichtlichen
Klärung nicht in Frage kommt:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 beantragen Sie Akteneinsicht beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV).
Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Ein Recht auf Akteneinsicht beim LfV ist im Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Erlass des § 13 LVSG für ein Auskunftsrecht des Bürgers entschieden. Dem Auskunftsanspruch Ihres Mandanten sind wir mit Schreiben vom 21. September 2010 nachgekommen.
Mit freundlichen Grüßen