22.07.2011:

 

Michael Csaszkóczys Anwalt begründet den Widerspruch gegen die weitere Geheimhaltung und Speicherung der Daten über Csaszkoczy beim ‚Verfassungsschutz’.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

über meinen Widerspruch haben Sie bisher nicht entschieden. Ich meinerseits habe diesen Widerspruch bis heute nicht begründet, nachdem Sie zuletzt meinen Antrag auf Akteneinsicht, zwecks Begründung des Widerspruchs, zurückgewiesen hatten.

 

Ich will nun den Widerspruch ohne Akteneinsicht wie folgt begründen:

 

Mein Mandant hatte anfänglich nicht nur Auskunft, die Sie zum Teil erteilt haben, sondern auch Löschung der bei Ihnen gespeicherten Daten beantragt. Diese Löschung haben Sie abgelehnt.

 

Ich gehe nicht davon aus, dass Sie im Widerspruchsverfahren diese Position revidieren könnten, so dass die Angelegenheit wohl letztlich gerichtlich zu klären sein wird. Von einer umfangreichen Begründung des Widerspruchs will und kann ich daher absehen.

 

Ich will lediglich bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Berufsverbotsache meines Mandanten, die Ihnen auch bekannt ist, deutlich geurteilt hat, dass die über ihn gesammelten Erkenntnisse ein Berufsverbot nicht tragen und darüber hinaus sein Befremden darüber ausgedrückt hat, dass bestimmte Erkenntnisse über ihn überhaupt in einer Demokratie gesammelt worden seien. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie danach nun meinen, diese Erkenntnisse immer noch speichern zu müssen, und die Löschung verweigern.

 

Das Gericht hat das Berufsverbot aufgehoben. Das ist allemal Rechtfertigung für kritische Äußerungen zu diesem Berufsverbot. Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, welche ihnen zugewiesenen Aufgaben mit der Sammlung und der Speicherung dieser Informationen erfüllt werden könnten. Ihrer Auskunft entnehme ich, dass insoweit Erkenntnisse neu gespeichert wurden und Sie auch insoweit die Löschung verweigern.

 

Herausgreifen will ich abschießend beispielhaft nur die weitere Erkenntnis, dass mein Mandant für den 30.01.2010 eine Demonstration „weltweit gegen die Todesstrafe” angemeldet hatte. Hier erschließt sich mir auch in keiner Weise der Zusammenhang mit der Ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenstellung.

 

Ich will schließlich klarstellen, dass mit dem Widerspruch nicht nur die Löschung der Daten weiterverfolgt wird, sondern auch die — vollumfängliche — Auskunftserteilung.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Heiming

Rechtsanwalt