22.07.2011:
Michael Csaszkóczys Anwalt begründet den Widerspruch gegen die weitere Geheimhaltung und Speicherung der Daten über Csaszkoczy beim ‚Verfassungsschutz’.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
über
meinen Widerspruch haben Sie bisher nicht entschieden. Ich meinerseits habe
diesen Widerspruch bis heute nicht begründet, nachdem Sie zuletzt meinen Antrag
auf Akteneinsicht, zwecks Begründung des Widerspruchs, zurückgewiesen hatten.
Ich
will nun den Widerspruch ohne Akteneinsicht wie folgt begründen:
Mein
Mandant hatte anfänglich nicht nur Auskunft, die Sie zum Teil erteilt haben,
sondern auch Löschung der bei Ihnen gespeicherten Daten beantragt. Diese
Löschung haben Sie abgelehnt.
Ich
gehe nicht davon aus, dass Sie im Widerspruchsverfahren diese Position
revidieren könnten, so dass die Angelegenheit wohl letztlich gerichtlich zu
klären sein wird. Von einer umfangreichen Begründung des Widerspruchs will und
kann ich daher absehen.
Ich
will lediglich bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in
der Berufsverbotsache meines Mandanten, die Ihnen auch bekannt ist, deutlich
geurteilt hat, dass die über ihn gesammelten Erkenntnisse ein Berufsverbot
nicht tragen und darüber hinaus sein Befremden darüber ausgedrückt hat, dass
bestimmte Erkenntnisse über ihn überhaupt in einer Demokratie gesammelt worden
seien. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie danach nun
meinen, diese Erkenntnisse immer noch speichern zu müssen, und die Löschung
verweigern.
Das
Gericht hat das Berufsverbot aufgehoben. Das ist allemal Rechtfertigung für
kritische Äußerungen zu diesem Berufsverbot. Ich kann beim besten Willen nicht
erkennen, welche ihnen zugewiesenen Aufgaben mit der Sammlung und der
Speicherung dieser Informationen erfüllt werden könnten. Ihrer Auskunft
entnehme ich, dass insoweit Erkenntnisse neu gespeichert wurden und Sie auch
insoweit die Löschung verweigern.
Herausgreifen
will ich abschießend beispielhaft nur die weitere Erkenntnis, dass mein Mandant
für den 30.01.2010 eine Demonstration „weltweit gegen die Todesstrafe”
angemeldet hatte. Hier erschließt sich mir auch in keiner Weise der
Zusammenhang mit der Ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenstellung.
Ich
will schließlich klarstellen, dass mit dem Widerspruch nicht nur die Löschung
der Daten weiterverfolgt wird, sondern auch die — vollumfängliche —
Auskunftserteilung.
Mit
freundlichem Gruß
Heiming
Rechtsanwalt