Der Datenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg erklärtam 25.07.2012 nach über einem Jahr der Prüfung bedauernd, dass es ihm aufgrund der „sehr weitgefassten Bestimmungen des Landesverfassungsschutzgesetzes“ nicht möglich ist, weitere Informationen über die Daten Michael Csaszkóczys zu geben.

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

 

zunächst möchten wir uns entschuldigen, dass wir nicht eher auf das Anliegen des Herrn Michael Csaszkóczy zurückkommen konnten. (...)

 

Das grundsätzliche Problem, dass wir nach § 27 Absatz 2 Satz 2 des Landesdaten­schutzgesetzes nur in dem Umfang konkrete Angaben Ihnen gegenüber machen können, soweit das Landesamt für Verfassungsschutz unserer Dienststelle ausdrück­lich keine Beschränkungen auferlegt hat, dürfte Ihnen bekannt sein.

 

Die zu Ihrem Mandanten gespeicherten Daten wurden im Rahmen des erwähnten Kontrollbesuchs stichprobenartig überprüft. Dabei wurden auch die Ihnen gegenüber in dem Bescheid vom 21. September 2010 mitgeteilten Angaben anhand des Akten­rückhalts berücksichtigt. Wie Sie seinerzeit mitteilten, haben Sie bereits Widerspruch gegen die Verweigerung der Löschung der Daten und Informationen eingelegt.

 

Leider können wir aufgrund der vom Landesamt für Verfassungsschutz ausgespro­chenen Beschränkung nach § 13 Abs. 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes bzw. § 21 Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes zu dem Inhalt der überprüften Daten­sätze keine Einzelheiten mitteilen, die über den Ihnen bekannten Inhalt hinausgehen. Wir können jedenfalls aufgrund der sehr weitgefassten Bestimmungen des Landes­verfassungsschutzgesetzes gegen die vorhandenen und von uns kontrollierten Da­tenspeicherungen keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken geltend machen.

 

Wir bedauern, dass wir Ihnen aufgrund der Rechtslage in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen können.

 

Mit freundlichen Grüßen