Der Datenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg
erklärtam 25.07.2012 nach über einem Jahr der Prüfung bedauernd, dass es ihm
aufgrund der „sehr weitgefassten Bestimmungen des
Landesverfassungsschutzgesetzes“ nicht möglich ist, weitere Informationen über
die Daten Michael Csaszkóczys zu geben.
Sehr
geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst
möchten wir uns entschuldigen, dass wir nicht eher auf das Anliegen des Herrn
Michael Csaszkóczy zurückkommen konnten. (...)
Das
grundsätzliche Problem, dass wir nach § 27 Absatz 2 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes
nur in dem Umfang konkrete Angaben Ihnen gegenüber machen können, soweit das
Landesamt für Verfassungsschutz unserer Dienststelle ausdrücklich keine
Beschränkungen auferlegt hat, dürfte Ihnen bekannt sein.
Die
zu Ihrem Mandanten gespeicherten Daten wurden im Rahmen des erwähnten
Kontrollbesuchs stichprobenartig überprüft. Dabei wurden auch die Ihnen
gegenüber in dem Bescheid vom 21. September 2010 mitgeteilten Angaben anhand
des Aktenrückhalts berücksichtigt. Wie Sie seinerzeit mitteilten, haben Sie
bereits Widerspruch gegen die Verweigerung der Löschung der Daten und
Informationen eingelegt.
Leider
können wir aufgrund der vom Landesamt für Verfassungsschutz ausgesprochenen
Beschränkung nach § 13 Abs. 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes bzw. § 21
Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes zu dem Inhalt der überprüften Datensätze
keine Einzelheiten mitteilen, die über den Ihnen bekannten Inhalt hinausgehen.
Wir können jedenfalls aufgrund der sehr weitgefassten Bestimmungen des Landesverfassungsschutzgesetzes
gegen die vorhandenen und von uns kontrollierten Datenspeicherungen keine
durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken geltend machen.
Wir
bedauern, dass wir Ihnen aufgrund der Rechtslage in dieser Angelegenheit nicht
weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen