19.12.2012
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz teilt mit, dass er keine Gründe sieht, Michael Csaszkóczy die Auskunft über seine Daten zu verweigern. Trotz datenschutzrechtlicher Bedenken hat er natürlich keine Handhabe gegen den Verfassungsschutz und das Innenministerium.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Datenschutz beim Bundesamt
für Verfassungsschutz
Auskunftsersuchen gern § 15 Abs. 1 von Herrn Michel
Csaszkóczy
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Heiming,
ich habe meine datenschutzrechtliche Prüfung der teilweisen Auskunftsverweigerung gegenüber Ihrem Mandanten abgeschlossen. Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 586/90 vom 10.10.2000, Absatz-Nr. 17 aktenkundig zu machen, damit sie so der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind und eine effiziente datenschutzrechtliche Kontrolle erfolgen kann.
Aus der mir vorgelegten Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsbedürfnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz und den
grundrechtlich abgesicherten Informationsansprüchen Ihres Mandanten konnte
ich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung gern. § 15
Abs. 2 BVerfSchG nicht erkennen. Insofern konnte mir gegenüber nicht
dargelegt werden, weshalb das Interesse Ihres Mandanten an einer
Auskunftserteilung in diesem konkreten Fall gegenüber dem Interesse der
speichernden Stelle an der Geheimhaltung der Informationen zurücktreten muss.
Nach Abwägung aller Umstände komme ich zu dem
Ergebnis, dass hiergegen datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Da das Bundesamt für Verfassungsschutz
trotzdem weiterhin die Auskunft verweigert, vermag ich Ihnen unter Hinweis auf
§ 19 Abs. 6 Satz 2 BDSG weitere Einzelheiten leider nicht mitzuteilen.