Am 08.05.2012 antwortet das Bundesamt für Verfassungsschutz auf die Klagebegründung. Es beharrt im Widerspruch zum VGH Baden-Württemberg und dem baden-württembergischen Kultusministerium darauf, dass allein die Mitgliedschaft Csaszkóczys in Organisationen wie der Roten Hilfe e.V. und der Antifaschistischen Initiative Heidelberg Grund genug sei, ihm Verfassungsfeindlichkeit zu unterstellen. Diese seien linksextremistisch. Zur Begründung zitiert der Verfassungsschutz in erster Linie aus seinen eigenen Einschätzungen im Verfassungsschutzbericht und verzichtet auf weitere Belege. Dort wo er tatsächlich – wenn auch verstümmelt – Originalzitate verwendet, stört ihn vor allem der Rat, von seinem gesetzlich verbrieften Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Des Weiteren wird die Behauptung, dass Antifaschismus im Grunde nur ein linksextremistischer Tarnbegriff sei, aufgestellt und eine frei herbeihalluzinierte Definition der „Autonomen“ geliefert, denen Csaszkóczy ohne Beleg zugeordnet wird:
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Michael Csaszkóczy gegen
Bundesrepublik Deutschland
20 K 7050/11
wird die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen.
(...)
Begründung:
Die Klage kann keine Aussicht auf Erfolg haben, da der Kläger keinen Anspruch auf weiter gehende Auskunft hat. Auch der Antrag auf Löschung bzw. Sperrung der zur Person des Klägers erhobenen Daten ist unbegründet
I.
Der Kläger beantragte beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zunächst mit Schreiben vom 6. Mai 2010 die Erteilung von Auskunft über die dort zu seiner Person gespeicherten Daten und verwies in diesem Zusammenhang auf ein ihn betreffendes Urteil des VOH Baden-Württemberg (Az. 451805/06). Ferner beantragte der Kläger nach erfolgter Auskunft die unverzügliche Löschung der genannten Daten.
(...)
Der Antrag des Klägers auf Löschung seiner Daten, wurde mit dem Bescheid von 23.
Dezember 2010 zurückgewiesen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. (...)
II.
Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Person des Klägers ist rechtmäßig erfolgt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Löschung bzw. Sperrung sind nicht gegeben.
1. Erhebung und Speicherung der zum Kläger vorhandenen Daten
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Daten zu seiner Person gemäß den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 10 Abs.1 Nr. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG rechtmäßig erhoben und gespeichert.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe des BfV die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
In Bezug auf die vorliegend relevanten Organisationen RH und AIHD liegen tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 4 Abs. 1 S. 1 lit. c BVerfSchG vor.
a. Erkenntnisse bezüglich der „Rote Hilfe e.V.“
Die RH ist gemäß ihrer Satzung eine „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation”, die von Linksextremisten unterschiedlicher Ausrichtung getragen wird, Über sie wird seit Jahren kontinuierlich in den Verfassungsschutzberichten des Bundes berichtet. Ihre Unterstützung gilt allen, „...die als Linke wegen ihres politischen Handelns, z. B. (...) wegen Widerstands gegen polizeiliche Übergriffe (...) vor Gericht gestellt, verurteilt werden.” Linksextremistische Straftäter — aus ihrer Sicht von „staatlicher Repression” Betroffene — werden durch finanzielle und politische Solidarität unterstützt, indem z. B. von 'Strafverfolgung Betroffenen auf Antrag ein Zuschuss in Höhe von 50 % der anfallenden Anwalts- und Prozesskosten gewahrt werden kann. Hierfür hat die RH im Jahr 2009 Aufwendungen in Höhe von 180.000,- EUR erbracht. Die RH verlangt in diesem Zusammenhang von den zu Unterstützenden, dass sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten konsequent die Aussage verweigern. Die RH bietet zu dieser Thematik auf , ihren Internetseiten (...) eine umfangreiche Broschüre an und propagiert unter anderem:
„Jede Äußerung hilft der Polizei bei ihren Ermittlungen, entweder gegen dich oder gegen andere. Scheinbar >entlastende< Aussagen können entweder andere belasten, oder der Polizei Tipps geben, nach weiteren Beweisen gegen dich zu suchen oder sie zu erfinden Deshalb: Bei Polizei und Staatsanwaltschaft konsequente Aussageverweigerung!
Der Trend, sich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht zur Sache einzulassen. zeigt, dass Wissen und Bewusstsein über den richtigen Umgang mit Polizei und Justiz nicht selbstverständlich sind... Deshalb muss das Thema Aussageverweigerung ein permanenter Bestandteil der politischen Arbeit sein. Nur wenn wir diesen Grundsatz kontinuierlich an die neuen Genossinnen weitergeben, können wir uns und unsere Strukturen schützen.”
Regelmäßiger Themenschwerpunkt der RH sind die Vorgänge um die ehemaligen Mitglieder der „Roten Armee Fraktion” (RAF). 1m Jahre 2007 würdigte die vereinseigene Zeitschrift „Die Rote Hilfe” Christian Klar als einzigen Gefangenen, der dem Druck des Staates standgehalten habe. Des Weiteren rief die RH in einer Pressemitteilung, die am 1. April 2011 auf der Internetseite der RH veröffentlicht wurde, zur Solidarität mit den von Beugehaft bedrohten ehemaligen „Militanten“ aus der RAF auf und erklärte, „...alles in ihren Kräften Stehende zu tun, sie politisch, juristisch und finanziell zu unterstützen.” Sie forderte „die endgültige Einstellung aller Verfahren gegen ehemalige Mitglieder der RAF.”
Als weiteren Arbeitsschwerpunkt betrachtet die RH den Kampf gegen die so genannten „Gesinnungsparagraphen” 129a und 129b StGB. Hierzu äußerte die RH am 5. Juli 2008 auf ihrer Internetseite, dass bereits der § 129a, „...der 1976 im Zuge der RAF-Hysterie (...) durchgepeitscht wurde ...”, ein „Gesinnungsparagraph” sei, der jeden konkreten Tatnachweis einer kriminellen Handlung überflüssig mache. Er diene seitdem in erster Linie der Ausforschung, Einschüchterung und Kriminalisierung linker Bewegungen. Die Pressemitteilung endet mit der Äußerung, dass sich die RH auch weiterhin für die ersatzlose Abschaffung der §§ 129, 129a und 129b StGB einsetzen werde.
b. Erkenntnisse bezüglich der„Antifaschistischen Initiative Heidelberg“
In der AIHD arbeiten eigenen Angaben zufolge »Personen aus verschiedenen Strömungen der radikalen Linken: AnarchistInnen, KommunistTInnen, Autonome" (...) politisch und kulturell zusammen. Die AIHD gibt monatlich das Heft „break-out” heraus, das Informationen über Termine, Veranstaltungen und Aktionen im Raum Heidelberg enthält. Schwerpunktmäßig engagiert sich die AIHD auf den Feldern „Antifaschismus” und „Kampf für autonome Zentren”.
Die unter anderem von der AIHD betriebene „Antifaschismus-Arbeit” gehört zu den bedeutendsten Aktionsfeldern linksextremistischer Zusammenschlüsse und richtet sich vordergründig auf die Bekämpfung rechtsextremistischer Bestrebungen. Antifaschistische Aktivitäten stellen sich jedoch nicht nur als ein bloßes Eintreten gegen nationalsozialistische Umtriebe dar, sondern haben den Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als „kapitalistisches System” zum Ziel, um die angeblich diesem Gesellschaftssystem immanenten Wurzeln des „Faschismus” zu beseitigen.
Autonome bilden den weitaus größten Teil des gewaltbereiten linksextremistischen Personenpotentials. Sie halten die Anwendung von Gewalt — auch gegen Personen — für legitim. Sie rechtfertigen die eigene Gewalt als angeblich notwendiges Mittel, um sich gegen die „strukturelle Gewalt” eines „Systems von Zwang, Ausbeutung und Unterdrückung” zu wehren.
c Mitgliedschaften des Klägers
Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger langjähriges Vorstandsmitglied der RH ist. Unstreitig ist er außerdem langjähriges Mitglied in der AIHD. Daraus ergibt sich, dass er in diesen Personenzusammenschlüssen handelt und deshalb von ihm selbst Bestrebungen im Sinne des §4 Abs. 1 S. 1 lit. c BVerfSchG ausgehen.
Entsprechend der Satzung der RH ist nach der Bundesdelegiertenversammlung, die in der Regel alle zwei Jahre stattfindet, der Bundesvorstand ihr oberstes Organ. Der Bundesvorstand wird von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt. Ihm obliegt die Organisation der Ar‑
beit der RH auf Bundesebene sowie die Verwaltung der Finanzmittel.
2. Relevanz des VGH-Urteils für das vorliegende Verfahren
Die vom Kläger angesprochene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg hat keine Präjudizwirkung auf die verfassungsrechtlich zulässige Beobachtung des Klägers durch das BfV.
Gegenstand des Verfahrens war nicht die Beobachtung des Klägers durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg - oder gar durch das BfV –, sondern allein die Frage, ob dem Kläger zu Recht der Eintritt in den Schuldienst verweigert wurde. Insoweit haben die Ausführungen des VGH zur Verfassungstreue des Klägers und das Urteil selbst keine präjudizielle Wirkung für die Frage, ob das BW berechtigt war und ist, personenbezogene Daten zum Kläger zu erheben und zu speichern. Entscheidend ist hier nämlich die Verfassungsschutzrelevanz der Daten, wobei gemäß §4 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die Sammlung und Auswertung :im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG ausreichend ist. Derartige Anhaltspunkte sind in Bezug auf den Kläger gegeben (siehe oben). Diese können sich auch – entgegen der Rechtsauffassung des VGH – aus Bekundungen des Klägers ergeben, die durch sein Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt waren; denn auch diesbezügliche Datenerhebungen und -speicherungen sind durch das BVerfSchG abgedeckt.
Darüber hinaus lagen dem VGH. nicht alle dem BfV vorliegenden Erkenntnisse vor. (...) Des Weiteren lagen dem VGH nicht die tatsächlichen Anhaltspunkte für die langjährige Vorstandstätigkeit des Klägers in der RH vor, so dass auch unter diesem Aspekt eine anderweitige Gesamtbeurteilung des VGH denkbar gewesen wäre.
3. Gesammelte Informationen Im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit des Klägers
Verfassungsschutzrelevant sind entgegen der Auffassung des Klägers auch die beim BfV gespeicherten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem in Rede sehenden Rechtsstreit und dem öffentlichen Kampf des Klägers gegen das aus seiner Sicht ungerechtfertigte „Berufsverbot”.
So wurde das Verfahren überwiegend von linksextremistischen Organisationen kampagnenartig begleitet, u. a. durch Solidaritätserklärungen und –veranstaltungen, sowie durch die Berichterstattung in den Jahren 2004 bis 2007 in linksextremistischen Publikationen. Die vorgenannten Begleitumstände spiegelten die feste Einbindung des Klägers in die linksextremistische Szene wider.
Beispielsweise verbreitete die Internetplattform „nadir-aktuell” am 26. August 2004 einen Beitrag des „Solidaritätskomitees gegen das Berufsverbot (für Michael Csaszkóczy)”, wonach am 23. Oktober 2004 eine Demonstration „Weg mit dem Berufsverbot für Michael Csaszkóczy! Gemeint sind wir alle!” stattfinden sollte. Der Aufruf wurde u. a, vom Bundesvorstand der RH, diversen „antifaschistischen initiativen” und der DKP Heidelberg unterstützt. Für den 18. August 2005 kündigte die Antifaschistische Aktion Hannover eine Filmveranstaltung der
Ortsgruppe der linksextremistischen „Freien Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union" (FAU) in Kooperation mit der Ortsgruppe der RH an. Nach der Filmvorführung sollte der Kläger über
die Entwicklung und den aktuellen Stand seines „Berufsverbotsverfahrens” gegen ihn berichten.
Darüber hinaus deckte sich die in der Berichterstattung – auch in Medien außerhalb des links-extremistischen Spektrums – wiedergegebene Einschatzung des Klägers durch die jeweiligen Publikationen mit den vorliegenden Erkenntnissen des BfV.
So wurde der Kläger in einem E-Mail-Rundschreiben der RH vom 10. Februar 2004 als
„bundesweit für die Rote Hilfe e.V. aktiv” bezeichnet. Die „Frankfurter Rundschau online” berichtete am 18. Mai 2004 über die Mitgliedschaft des Klägers in der AIHD und sein Verständnis von „Militanz“. In der Vereinszeitung „Die Rote Hilfe” Nr. 11, Ausgabe Dezember 2004, bezeichnete der Kläger „Militanz” als „...entschlossene kämpferische Haltung, die nicht vor Konfrontation zurückscheut....” Eine solche Haltung sei für sein politisches Verständnis tatsächlich eine Selbstverständlichkeit. In der Ausgabe Nr. 40 vom 5. Oktober 2007 veröffentlichte die von dar DKP herausgegebene Zeitung „Unsere Zeit” (UZ) eine Erklärung des Klägers, in der er sich bei seinen „Mitstreiterinnen” und „Mitstreitern” gegen das Berufsverbot bedankte. Sein Dank galt u. a. der RH, Autonomen Antifas sowie Kommunisten.
Im Übrigen war es für die verfassungsschutzrechtliche Gesamtbeurteilung des Klägers erforderlich, Informationen über den Gang des Verfahrens und seinen Ausgang einschließlich des „öffentlichen Kampfes” des Klägers gegen das „Berufsverbot” — insbesondere soweit dieser wiederum seine Einbindung in die linksextremistische Szene widerspiegelte — zu sammeln.
(...)
5. Löschung bzw. Sperrung der zum Kläger vorhandenen Daten
Die kontinuierliche langjährige Einbindung des Klägers in die linksextremistische Szene bis in die jüngere Vergangenheit steht einer Löschung bzw. Sperrung der zum Kläger gespeicherten Daten und einer Vernichtung der zu ihm geführten Personenakte zum jetzigen Zeitpunkt entgegen.
Die Voraussetzungen für eine Löschung der in Dateien erfassten Daten sind nicht gegeben, da
diese zulässig gespeichert worden sind und ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des BfV weiter erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG). Letzteres gilt auch für eine mögliche
Sperrung personenbezogener Daten des Klägers in Akten (§ 13 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG).
(...)
Wie sich aus den dem Kläger mitgeteilten Auskünften ergibt, ist insoweit die Höchstspeicherfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen.
Eine Sperrung — unter anderem der die Straftat betreffenden — Daten in der Personenakte kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG hat das BW personenbezogene Daten zu sperren, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt worden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen allein schon deshalb nicht vor, weil die Daten noch zur Aufgabenerfüllung des BfV erforderlich sind. Sie spiegeln die kontinuierliche langjährige Einbindung des Klägers in die linksextremistische Szene wider und sind deshalb für die Gesamtbetrachtung erheblich.
III.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf über die bereits mitgeteilten Informationen hinausgehende Auskunft. Dem Kläger wurden in Erfüllung seines Auskunftsanspruchs gemäß § 15 Abs. 1 BverfSchG mit dem Ausgangsbescheid die dem BfV vorliegenden Informationen zu den von ihm konkret dargelegten Sachverhalten, unter anderem im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in der AIHD, mitgeteilt. Im Tenor des Widerspruchsbescheids wurden dem Kläger weitere Informationen mitgeteilt, die die vorgetragenen Sachverhalte betrafen und erst nach Erlass des Ausgangsbescheides beim BfV gespeichert worden waren.
Zu Recht wurde dem Kläger eine weitergehende Auskunft hinsichtlich anderer zu den vorgetragenen Sachverhalten vorliegenden Informationen gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BVerfSchG verweigert, da diese Daten nach § 4 Abs. 1 SÜG i.V.m. der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen” (VA) geheim gehalten werden müssen. Dem Kläger wurde zutreffend mitgeteilt, dass die erbetene Auskunft außerdem gem. § 15 Abs. 2 S.1 Nr.1 und 2 BVerfSchG ausscheide, da bei Mitteilung dieser Paten eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu besorgen sowie eine Ausforschung der Arbeitsweise und des Erkenntnisstandes des BfV zu befürchten sei. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nicht (§ 15 Abs. 45.1 BVerfSchG), da ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet wäre.
Im Wege des Ermessens wurden dem Kläger außerdem über die geschilderten Sachverhalte hinaus umfangreiche Informationen mitgeteilt, die mit dein Widerspruchsbescheid weiter ergänzt wurden. Bezüglich weiterer beim BW vorliegender Daten, die allenfalls im Wege des Ermessens mitgeteilt werden müssten, wurde darauf hingewiesen, dass auch insoweit Geheimhaltungsgründe vorliegen, die im Falle eines — hier nicht gegebenen — Auskunftsanspruchs eine Auskunftsverweigerung im Sinne des § 15 Abs. 2 BVerfSchG rechtfertigen würden.
IV.
Auf die unter den Ziff. 3 bis 5 der Klagebegründung abgegebenen Bewertungen der Auskunfts- und Speicherpraxis des BfV ist folgendes zu erwidern:
1. Auskunft über Demonstrationsteilnahme am 17. Januar 2009
Diese Information konnte erst nach Eingang des Widerspruchs aufgrund erneuter Prüfung freigegeben werden. Die Erkenntnis über die Teilnahme des Klägers an der Demonstration am 17. Januar 2009 war als tatsachlicher Anhaltspunkt für seine weiterhin bestehende Mitgliedschaft in der AIHD relevant. Die AIHD wurde neben weiteren Organisationen als Unterstützerin des „Bündnisses Ladenschluss” angesehen, das die Demonstration organisiert hatte. In einer diesbezüglichen Presseerklärung äußerte die AIHD, dass mit der Demonstration „...kein Schlusspunkt im Kampf gegen Nazistrukturen...” in der Region gesetzt sei. Man werde auch künftig „...ein besonderes Augenmerk auf die Nazi-Szene in Ludwigshafen haben und versuchen, die Nazis anfallen Ebenen mit allen Mitteln zu bekämpfen”.
2. Speicherzeitpunkte
Von Klägerseite werden die Zeitpunkte gerügt, zu denen bestimmte Erkenntnisse beim BfV gespeichert wurden.
Hierzu ist anzumerken, dass die Informationen zu einer Person grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge in die Personenakte aufgenommen werden. Die angesprochenen Informationen wurden allerdings erst im Jahre 2011 zur Ergänzung der Erkenntnislage zum Kläger erhoben und zur Akte genommen.
3. Angeblich widersprüchliche Zahlenangaben
Der Kläger unterliegt hinsichtlich der Zahlenangaben über die Anzahl der in den beiden streit. gegenständlichen Bescheiden verweigerten Informationen zu seiner Person einem Missverständnis. Die diesbezüglichen Angaben im Bescheid vom 23. Dezember 2010 und im Widerspruchsbe-, scheid vom 28. November 2011 bezogen und beziehen sich ausschließlich auf Informationen, die die vorgetragenen Sachverhalte betreffen und insoweit dem Auskunftsanspruch des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG unterliegen, aber Gegenstand einer Auskunftsverweigerung im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 BVerfSchG sind. Insoweit handelte es sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides um acht — und nicht wie zunächst irrtümlich mitgeteilt um drei — Informationen. Bis zum Erlass des Widerspruchbescheides wurden drei. weitere Informationen gespeichert , die nicht mitteilungsfähig sind, so dass insgesamt elf Informationen den vorgenannten Versagungsgründen unterfallen.
Von den vorgenannten elf Informationen, die einer Auskunftsverweigerung unterliegen, sind die elf Informationen zu unterscheiden, die im Rahmen des Widerspruchsbescheides mitgeteilt wurden. Bei diesen handelt es sich lediglich um zwei Informationen (...), die dem Auskunftsanspruch des Klägers unterliegen. Diese waren aber nie von der Auskunftsverweigerung betroffen, weil sie erst nach Erlass des Erstbescheides beim BfV gespeichert wurden und somit erst im Rahmen des Widerspruchsbescheides mitgeteilt werden konnten. Die übrigen neun Informationen wurden im Ermessenswege mitgeteilt, wobei sechs Informationen (Anstriche 1, 2, 3, 6, 7 und 8) zwar schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides vorlagen, aber seinerzeit aus Geheimhaltungsgründen nicht mitgeteilt wurden; die Geheimhaltungsgründe entfielen später. Da diese Informationen nicht dem Auskunftsanspruch des Klägers unterfallen, lag insoweit im Rahmen des Erstbescheides auch keine Auskunftsverweigerung i. S. d. § 15 Abs. 2 BVerfSchG vor:
Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vorn 23. Dezember 2010 sowie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.